Kompensationsmassnahmen
Für bestimmte Vorhaben, zum Beispiel Bauvorhaben im Außenbereich, werden durch die Entscheidungsbehörde Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Diese können in einfachen Pflanzauflagen bestehen, aber auch – bei aufwändigen Eingriffen – sehr komplex sein. Die Naturschutzbehörde überwacht die Erfüllung dieser Auflagen. Werden diese nicht erbracht, können sie mit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. Wurde für die Durchführung der Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen Sicherheitsleistungen verlangt, kann die Sicherheitsleistung zum Zwecke der Ersatzvornahme verwertet werden.
Im Bereich der Bauleitplanung werden ebenfalls regelmäßig für die mit der Bauleitplanung verbundenen Eingriffe Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt. Diese zu erbringen ist gesetzliche Pflicht der Planungsträger, also der Städte und Gemeinden (siehe hierzu Ökokonto in der Bauleitplanung). Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen sind die §§ 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Seit dem 1.4.2011 werden alle Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen im öffentlich zugänglichen Kompensationsverzeichnis erfasst. Hier kann jedermann erkennen, für welche Flurstücke Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt wurden und welche Eingriffe diesen Festsetzungen zugrunde liegen.
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