Veterinäramt

Der Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch im Landkreis Konstanz sind übergeordnete und bestimmende Verpflichtungen des Veterinäramtes. Diese Aufgabe folgt dem Leitsatz "vom Stall bis zum Tisch" als grundlegendes Prinzip der Lebensmittelsicherheit und wird von Amtstierärzten, Lebensmittelkontrolleuren, amtlichen Fachassistenten, Veterinärhygienekontrolleuren und Verwaltungsmitarbeitern erledigt. Ferner sind Bienensachverständige bestellt. 

Aktuelles:

Maul- und Klauenseuche (MKS) in Brandenburg

Maul- und Klauenseuche (MKS) in Brandenburg

Bei Wasserbüffeln aus dem Landkreis Märkisch-Oderland wurde die Maul- und Klauenseuche (MKS) festgestellt. Das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hat dies am 10.01.2025 bestätigt. Das vorgefundene MKS-Virus vom Serotyp O kommt in der Türkei, im Nahen Osten, in Afrika sowie in vielen Ländern Asiens und in Teilen Südamerikas vor. Der genaue Ursprung und der Eintragsweg in den Wasserbüffelbestand sind auch nach Kenntnis des Serotyps weiter unbekannt. Illegal eingeführte tierische Produkte aus Ländern, in denen die MKS vorkommt, stellen eine ständige Bedrohung für die Tierbestände dar. In Brandenburg wurden sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet. Bisher waren alle weiteren getesteten Tiere in Brandenburg negativ.
Auch das Land Baden-Württemberg ergreift Maßnahmen: Neben einem Monitoring werden alle seit dem 1.12.2024 aus Brandenburg ins Land verbrachten Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine auf MKS getestet.

Das Veterinäramt Konstanz weist darauf hin, dass die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen von höchster Wichtigkeit ist.

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Geflügelpest (Vogelgrippe)

Erster Fall von Vogelgrippe bei einer Mantelmöwe im Landkreis Bodenseekreis im Winter 2024/2025 sowie zwei Fälle in der Schweiz - Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Vogelgrippe

Am 21. Dezember wurde in Friedrichshafen (Bodenseekreis) bei einer Mantelmöwe das Vogelgrippevirus H5N1 nachgewiesen. Das Veterinäramt rief Geflügelhaltende zur Erhöhung der Biosicherheitsmaßnahmen, zur Meldung verendeter Vögel und zur Registrierung von Geflügelhaltungen auf. Wildvögel und Hausgeflügel sind strikt voneinander zu trennen, und Hygienemaßnahmen gelten für gewerbliche sowie Hobbyhaltungen.  
Der Schweizer Bundesrat erklärte nach Funden am 12. und 31.12.2024 einen 3-km-Uferstreifen entlang von Bodensee und Rhein (inkl. Büsingen) zum Beobachtungsgebiet. Laut Friedrich-Löffler-Institut ist das Risiko einer Ausbreitung hoch.  
Im Landkreis Konstanz gibt es keine Fälle. Geflügelhaltende Betriebe mit mehr als 50 Tieren sowie Betriebe innerhalb von 3000 m zum Bodensee wurden bereits im Dezember sensibilisiert. Ein Beobachtungsgebiet wird auf deutscher Seite nicht eingerichtet.  
Das Robert Koch-Institut schätzt das Übertragungsrisiko auf Menschen als sehr gering ein. Tiere und Kadaver sollten nicht berührt, eingefangen oder bewegt werden, um eine weitere Verbreitung der Seuche zu verhindern.

Weitere Informationen

Aviäre Influenza: Allgemeinverfügung des Landes Baden-Württemberg für Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Tieren

Aufgrund der angespannten dynamischen Lage der Geflügelpest-Situation hat das Land Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung zur Verbesserung der präventiven Sicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Diese ist ab 21.01.2023 nun auch für alle Geflügelbetriebe mit weniger als 1000 Tieren gültig.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Ein- und Ausgänge zu den Ställen und sonstigen Standorten der Vögel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
  • Betriebsfremde Personen dürfen die Ställe und sonstigen Standorte der Vögel nur in betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten.
  • Die Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt werden, Einwegschutzkleidung ist zu entsorgen.
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung der Vögel sind die eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz sowie die freigewordenen Stallungen zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung inkl. Dokumentation ist sicherzustellen.
  • Eine Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.
  • Maßnahmen gemäß §4 Geflügelpestverordnung sind dem Veterinäramt zu melden.

Die Geflügelpest, auch als hochpathogene Aviäre Influenza bekannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit. Hochempfänglich für das Virus sind Hühner und Puten, aber auch anderes Geflügel wie Wachteln, Tauben, Fasane, Perlhühner, Pfaue, Schwäne, Strauße, Emus, Nandus, Gänse, Enten und Wildvögel können erkranken. Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel insbesondere wildlebendes Wassergeflügel.
Das Veterinäramt Konstanz appelliert an alle Geflügelhalter, verantwortungsbewusst zu handeln und die notwendigen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es gilt, einen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel unbedingt zu vermeiden.

Laut Geflügelpest-Verordnung haben Geflügelhalter sicherzustellen, dass
  1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
  2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
  3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.

Erhöhte Tierverluste sind unverzüglich tierärztlich abzuklären und ein Zusammenhang mit der Geflügelpest auszuschließen.

Registrierpflicht auch für kleine Hobbygeflügelhalter – Schutz des Geflügels durch Biosicherheitsmaßnahmen

Infografik zur Haltung Nutzgeflügel
Grafik: FLI Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Seit Mitte Oktober 2021 häufen sich in Deutschland wieder die Funde von HPAIV-infizierten Wildvögeln. Auch bei gehaltenen Vögeln gab es erste Einträge. Bisher sind Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Bayern betroffen. Das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Vogelgrippe sowie eine Übertragung auf Geflügel und gehaltene Vögel wird vom Friedrich-Löffler-Institut als hoch eingestuft.

Das Veterinäramt Radolfzell bittet alle Geflügelhalter/innen im Landkreis Konstanz, die bisher noch nicht als Tierhalter registriert sind, sich zu melden. Die Registrierpflicht gilt auch für kleine Hobbygeflügelhaltungen ab dem 1. Tier.

Außerdem sollten alle Geflügelhalter/innen verstärkt die nötigen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten, um unser Hausgeflügel zu schützen.

Bei Fragen und Anliegen ist das Veterinäramt Radolfzell von Montag bis Donnerstag zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr und freitags zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr erreichbar unter der 07531/800-2501 oder per Mail: veterinaeramt@lrakn.de.

Blauzungenkrankheit

Blauzungenkrankheit erreicht den Landkreis Konstanz |  03.09.2024

Die Blauzungenkrankheit (BT) bei Wiederkäuern wurde im Landkreis Konstanz diagnostiziert: Am 2. September 2024 erhielt das Veterinäramt Konstanz eine Mitteilung vom Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf (STUA), dass in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Landkreis Konstanz ein positiver Nachweis auf die Blauzungenkrankheit vorliegt. Die betroffenen Schafe weisen klinische Symptome auf, die Folgendes umfassen: Entzündung der Kopfschleimhäute (Lippen, Maulschleimhaut), Fieber, Abgeschlagenheit, Nasenausfluss, geschwollene Ohren und schmerzhafte Entzündungen am Klauenkronsaum. Im Landkreis Konstanz ist noch kein Schaf an der Tierseuche gestorben. Die erkrankten Tiere werden tierärztlich behandelt.
Bei der Feststellung der genannten Symptome in anfälligen Tierarten ist unverzüglich der behandelnde Tierarzt hinzuzuziehen und das Veterinäramt zu benachrichtigen. Die Blauzungenkrankheit ist keine Zoonose und stellt somit keine Gefahr für den Menschen dar.

Baden-Württemberg verliert (ab sofort) den BTV-Freiheitsstatus.

Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen

Verbot der Einstellung von gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpften Rindern

Informationen zur Anlieferung an Schlachthöfen

Erleichterte Einfuhrbedingungen für Haustiere von Geflüchteten aus der Ukraine/Russland

Schweinehaltungen und Afrikanische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest in Baden-Württemberg: Wichtige Informationen

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine für den Menschen ungefährliche, jedoch für Schweine sehr gefährliche Tierseuche, die zu schweren Erkrankungen und erheblichen Verlusten führt. Am 08.08.2024 wurde der erste Fall von ASP bei einem Wildschwein in Hemsbach im Rhein-Neckar-Kreis bestätigt, womit die Seuche nun auch Baden-Württemberg erreicht hat.
Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) unter den folgenden Links:

Auch der Landkreis Konstanz bereitet sich intensiv auf mögliche Fälle vor. Schweinehalter im Landkreis, einschließlich Hobbyhalter, werden dringend gebeten, sich beim Landratsamt Konstanz – Veterinäramt zu melden.

T. +49 7531 800 2501 
Sprechzeiten von Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr und am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
oder per E-Mail an veterinaeramt@lrakn.de.

Veröffentlichung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen nach § 40 Abs. 1a LFGB

Nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, bei hinreichendem Verdacht die Verbraucher unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über

  1. Überschreitungen festgelegter Grenzwerte/Höchstgehalte/Höchstmengen im Anwendungsbereich des LFGB (Lebensmittel und Futtermittel) oder
  2. das Vorhandensein eines nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffs in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
  3. alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist,

unverzüglich zu informieren.

Bestimmte herausgehobene Rechtsverstöße sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach diesem Gesetz veröffentlicht werden. Eine Namensnennung bei Feststellung der aufgeführten Rechtsverstöße ist nunmehr zwingend. Ein Ermessen der Behörden besteht hierbei nicht. Auf die Gesetzesbegründung in Drucksache 17/7374 des Deutschen Bundestages wird hingewiesen.
Der Verstoß muss auf Grund von Tatsachen nach pflichtgemäßer Überzeugung der Behörde hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht eines Verstoßes ist für den mit der Veröffentlichung verbundenen weitreichenden Eingriff in den Gewerbebetrieb des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers nicht ausreichend. Die Untersuchungsergebnisse nach Nr. 1 und 2 müssen durch eine zweite Untersuchung abgesichert sein. Die amtlichen Lebensmittel- und Futtermitteluntersuchungseinrichtungen des Landes sind nach europarechtlichen Vorgaben entsprechend Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 akkreditiert.

Mit der Information soll auch dem Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer verlässlichen behördlichen Information über das Marktumfeld Rechnung getragen werden. Bei Rechtsverstößen durch Grenzwertüberschreitungen oder den Nachweis verbotener Stoffe besteht unabhängig vom jeweiligen Schweregrad des Verstoßes ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, welche Lebensmittel oder Futtermittel mit unzulässigen Schadstoffen oder unerwünschten Stoffen belastet sind.

Die Ergebnisse amtlicher Kontrolltätigkeit nach dieser Vorschrift werden landesweit auf der Internetseite www.verbraucherinfo-bw.de veröffentlicht.

Die Veröffentlichung dient vor allem der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden. Die dargestellten Informationen sollten daher nicht mit anderen Formen der Veröffentlichung (öffentlichen Warnungen) nach diesem Gesetz, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden. Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit auf dem Portal www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg auf der Internetseite des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter www.mlr-bw.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen.

Aufgaben:

  • Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, insbesondere von übertragbaren Krankheiten der Tiere
  • Schutz des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten
  • Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und -schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel, Kosmetik, Tabakwaren und Bedarfsgegenstände
  • Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden
  • Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von tierischen Erzeugnissen und Abfällen; Überwachung der Beseitigung

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Veterinäramt
Otto-Blesch-Straße 51
78315 Radolfzell
Lage
 
Amtsleitung:
Dr. Cornelia Pfleghar
 
T. +49 7531 800-2501
F. +49 7531 800-2519
Veterinaeramt@LRAKN.de

Servicezeiten

Mo. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr