Gemeindliches Ökokonto
Mit der Novellierung des Baugesetzbuches 1998 wurde die zeitliche und räumliche Flexibilisierung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen möglich.
Seither können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung im Vorfeld auf einen Eingriff realisiert werden. Diese zeitliche Entkoppelung von Eingriff und Ausgleich wird als "Ökokonto" bezeichnet, wobei ein funktioneller Zusammenhang auch weiterhin gewährleistet sein muss.
Damit eine Ausgleichsmaßnahme im Vorgriff des Eingriffs im Sinne des Ökokontos von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt werden kann, müssen auf den entsprechenden Ausgleichsflächen Verbesserungen im Sinne einer Aufwertung des Grundstücks vorgenommen werden. Anzumerken bleibt, dass auch nach Ansammlung eines Ausgleichsguthabens auf dem Ökokonto die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die Eingriffe nach den naturschutzrechtlichen Grundsätzen der Vermeidung, Minimierung und des Ausgleichs prüfen muss.
Zu unterscheiden ist das gemeindliche Ökokonto im Rahmen der Bauleitplanung vom handelbaren Ökokonto nach der Kompensationsverordnung vom 17.02.2011 (sogenanntes "handelbares Ökokonto"). Informationen dazu finden Sie hier.
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