Blindenhilfe
Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.
Die Feststellung der Blindheit erfolgt durch das Versorgungsamt im Rahmen eines Verfahrens nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX).
Zuständig für die Bewilligung von Landesblindenhilfe und ergänzender Blindenhilfe ist das Landratsamt Konstanz / Kreissozialamt. Eine Antragstellung ist auch beim Bürgerbüro der Wohnortgemeinde möglich.
Weitere Informationen:
Ansprechpartner:
Landesblindenhilfe
Ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Sozialamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Lage
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F. +49 7531 800-1618
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