Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)
Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Die Leistung kommt nur in Betracht, wenn der Nachlass zur Bestreitung der erforderlichen Bestattungskosten nicht ausreicht und der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete nicht in der Lage ist, die Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten für ein Begräbnis oder für eine Feuerbestattung ortsüblicher einfacher, aber würdiger Art.
Antragsberechtigt sind die Personen, die zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet sind. Dies sind in der Rangfolge:
- die Erben gem. § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- die Unterhaltspflichtigen (Ehegatte, Kinder, Eltern)
- die Bestattungspflichtigen nach dem Bestattungsgesetz
Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten muss in angemessener Frist d.h. spätestestens zwei Monate nach der Bestattung beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden.
Zuständiger Sozialhilfeträger: Wenn der Verstorbene bis zum Tod Sozialhilfe erhalten hat, ist das Sozialamt zuständig, das die Sozialhilfe bislang geleistet hat. Wurde zum Zeitpunkt des Todes keine Sozialhilfe bezogen, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung:
- Sterbeurkunde
- Kopie des Testaments (falls vorhanden)
- Nachweis über den Nachlass des Verstorbenen
- Nachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen
- Nachweise über die Ausgaben des Antragstellers und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen
Antragsformular
Ansprechpartner
Bestattungskosten
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Sozialamt
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78467 Konstanz
Lage
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