![Luftaufnahme von konstanz bei schönem Wetter](/site/lrakn/data/2030388/resize/Konstanz_Hoernle_Mende_7335_web.jpg?f=%2Fsite%2Flrakn%2Fget%2Fparams_E-2044080224%2F2263353%2FKonstanz_Hoernle_Mende_7335_web.jpg&w=1920&h=500&m=C)
Ergänzende Blindenhilfe nach § 72 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII)
Ist das Einkommen und Vermögen des Landesblindenhilfe-Empfängers gering, kann – zusätzlich zum Anspruch auf Landesblindenhilfe - ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII bestehen.
Hierbei handelt es sich um eine Sozialhilfe-Leistung, welche auf der Grundlage einer Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt wird. Der Anspruch verringert sich beim Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung.
Nähere Informationen und Antragsformulare erhalten Sie bei der Blindenhilfe-Stelle des Kreissozialamtes.
Ansprechpartner:
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Sozialamt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Lage
T. +49 7531 800-1601
F. +49 7531 800-1618
Sozialamt@LRAKN.de