Bauen am Gewässer

Wenn ein Gewässer oder dessen Ufer wesentlich verändert werden soll – Gewässerausbau –, ist dafür ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren nach § 68 WHG erforderlich. Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsstudie besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Die Errichtung und der Betrieb von Bauten oder sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern und deren wesentliche Änderung, soweit diese nicht der Gewässerunterhaltung dienen, bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 28 WG. Dies gilt auch für bauliche Anlagen wie Treppen, Platten, Anbindepfähle, Bojensteine, kleine Mauern und andere bauliche Anlagen, für die nach der LBO keine Baugenehmigung erforderlich ist.

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