Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII)
Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die benötigten Mittel für die pflegerische Versorgung aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen.
Die Hilfe umfasst die häusliche Pflege, insbesondere Pflegegeld und die Aufwendungen für die Heranziehung eines ambulanten Pflegedienstes, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege (Pflegeheim).
Leistungen der Pflegeversicherung sind vorrangig. Hilfe zur Pflege nach SGB XII kommt daher nur für Personen in Betracht, die nicht pflegeversichert sind sowie als ergänzende Hilfe für Versicherte, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, den Pflegebedarf zu decken.
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege haben diese Personen aber nur, soweit ihnen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und wenn sie minderjährig sind, auch ihren Eltern die Finanzierung der Pflege aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Vermögen bis zu 10.000 € zuzüglich 10.000 € für den Ehegatten oder Lebenspartner und 500 € für jedes minderjährige Kind bleibt dabei unberücksichtigt.
Anträge können bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde gestellt werden.
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