Hilfen zur Gesundheit

Die Hilfen zur Gesundheit beinhalten:

  • Vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe zur Familienplanung
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Die Leistungen der Hilfe zur Gesundheit entsprechen grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Hilfegewährung erfolgt an Personen, die keinen vorrangigen Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben. Sie erfolgt auf Antrag bzw. ab Bekanntwerden und ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Es gelten die in § 85 SGB XII festgelegten Einkommens- sowie die in § 90 SGB XII genannten Vermögensgrenzen.

Anträge können bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde gestellt werden. Den entsprechenden Formantrag können Sie auch vorab herunterladen und ausfüllen.

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