Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die

  • die Rentenaltersgrenze erreicht oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Anspruch auf Leistungen haben diese Personen allerdings nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können und auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, das deren Eigenbedarf übersteigt, hierzu nicht ausreicht.
Vermögen bis zu 5.000 € zuzüglich weiteren 5.000 € für den Ehegatten oder Lebenspartner bleibt unberücksichtigt.

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von unterhaltspflichtigen Kindern oder Eltern 100.000 € pro Jahr übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag geleistet.

Anträge können bei der Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde gestellt werden. Den entsprechenden Formantrag können Sie nacholgend herunterladen und ausfüllen.

Formulare und Infoblätter:

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