Soziales Entschädigungsrecht
Das Soziale Entschädigungsrecht hat das Ziel, Menschen zu unterstützen, die durch ein Ereignis einen Gesundheitsschaden erlitten haben, für den der Staat einzustehen hat.
Am 01. Januar 2024 ist das neue Soziale Entschädigungsrecht (SER) in einem eigenen Sozialgesetzbuch, dem Vierzehnten Sozialgesetzbuch (SGB XIV) in Kraft getreten. Die Bündelung der Regelungen im neuen Sozialgesetzbuch ermöglicht es den Betroffenen leichter, mögliche Ansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Bislang war das Entschädigungsrecht vor allem im Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie in weiteren Nebengesetzen geregelt.
Leistungsberechtigte Personengruppen sind:
- Gewaltopfer (physischer oder psychischer Gewalt)
- Geschädigte von Schutzimpfungen
- Zivildienstgeschädigte
- Opfer von Kriegsauswirkungen der beiden Weltkriege
- Häftlinge und Verfolgte in der DDR
Neben den Geschädigten haben auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende von Geschädigten Anspruch auf Leistungen.
Zu den Leistungen nach dem SGB XIV gehören zum Beispiel Entschädigungszahlungen sowie medizinische Versorgung und Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit.
Die Verfahren sind kostenfrei.
Weitere Informationen zum neuen Sozialen Entschädigungsrecht finden Sie unter:
Anträge
Weitere Informationen
Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (EU-Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) und zum Schutz der Sozialdaten nach dem 2. Kapitel des Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X):
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Artikel 6 DS-GVO. Ihre Angaben im Antragsformular sind erforderlich, damit das Landratsamt das Vorliegen eines Versorgungsanspruchs und den Grad der Schädigung (GdS) feststellen kann (Verarbeitungszweck i. S. d. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) DS- GVO).
Sie sind nach § 60 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) zur Mitwirkung verpflichtet, das heißt, Sie müssen die zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Angaben machen und Ihre Einwilligung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte geben. Versorgungsleistungen können nach § 66 SGB I versagt oder entzogen werden bzw. kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihre Daten zur Prüfung eines Versorgungsanspruchs und ggf. zur Gewährung von Versorgungsleistungen mit Hilfe einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Sie können der Verarbeitung personenbezogener Daten widersprechen (Artikel 21 DS-GVO) oder eine vorzeitige Löschung der gespeicherten Daten verlangen (Artikel 17 DS-GVO).
Die Akten werden möglicherweise einem Arzt außerhalb der Verwaltung zur Begutachtung zugeleitet. Sie können einer solchen Zuleitung an Ärzte außerhalb der Verwaltung ebenfalls widersprechen (Artikel 21 DS-GVO).
Ihre Rechte:
- Sie können nach Maßgabe des Artikel 15 DS-GVO Auskunft über Ihre gespeicherten Daten verlangen.
- Sie können eine kostenlose Kopie dieser Daten verlangen (Artikel 15 Abs. 3 und 4 DS-GVO).
- Sie können eine Vervollständigung oder Berichtigung Ihre Daten verlangen, sofern diese unvollständig oder unrichtig sind (Artikel 16 DS-GVO).
- Jede erfolgte Berichtigung oder Vervollständigung Ihrer Daten sind von uns weiteren Empfängern mitzuteilen, sofern dies möglich und nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (Art 19 DS- GVO).
- Sie haben unter gewissen Voraussetzungen das Recht, die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Auf Artikel 17 DS-GVO wird insoweit hingewiesen.
- Sie können verlangen, die Verarbeitung Ihrer Daten unter bestimmten Voraussetzungen einzuschränken (Artikel 18 DS-GVO).
- Sie können Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung wird hiervon nicht berührt (Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe c) DS-GVO).
Sofern Sie der Ansicht sind, bei der Verarbeitung Ihrer Sozialdaten in Ihren Rechten verletzt worden zu sein, haben Sie die Möglichkeit, sich an folgende Stellen zu wenden:
Beauftragter für den Datenschutz und die Informationssicherheit beim Landratsamt Konstanz:
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
T: +497531/800-0
Datenschutzbeauftragter@LRAKN.de
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Postfach 10 29 32
70025 Stuttgart
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
T: +49711 61 55 41 – 0
Weiterhin können Sie sich an die für die Versorgungsämter in den Landratsämtern zuständige Fachaufsichtsbehörde wenden:
Regierungspräsidium Stuttgart,
- Abteilung 9 -
Landesversorgungsamt und Gesundheit
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
T: +49711 904-0
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage
T. +49 7531 800-2649 oder -2650
F. +49 7531 800-2668
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