Windenergieanlagen im Landkreis Konstanz

Errichtung von drei Windenergieanlagen (Windpark Brand) auf der Gemarkung der Stadt Tengen – Ortsteil Watterdingen

Die Firma Solarcomplex AG hat im Auftrag der IG Hegauwind beim Landratsamt Konstanz einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen eingereicht (Windpark Brand). Das Planungsgebiet befindet sich im Gewann Brand (Gemarkung Watterdingen, Stadt Tengen). Der Tengener Stadtteil Watterdingen befindet sich 2 km südlich, der Engener Stadtteil Stetten ca. 1 km nördlich vom geplanten Windpark Brand.
 
Das Landratsamt Konstanz als Untere Immissionsschutzbehörde ist zuständig für die Durchführung des für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (§§ 4, 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Geplant wird mit dem Anlagentyp N163/6.8 der Firma Nordex. Mit einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Nabenhöhe von 164 m ergibt sich eine Gesamthöhe von 245,5 m bei einer Nennleistung von 6,8 MW je Windenergieanlage.
 
Auf Antrag der Solarcomplex AG wird nach § 19 Abs. 3 BImSchG ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Aktuell wurden die Antragsunterlagen um artenschutzrechtliche Gutachten sowie einen Bericht zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) ergänzt. Es erfolgt derzeit die Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit, auch unter Beteiligung weiterer Träger öffentlicher Belange. Sobald die Vollständigkeit der Antragsunterlagen festgestellt wurde, erfolgt durch das Landratsamt Konstanz die förmliche öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens sowie die einmonatige Auslegung der Antragsunterlagen zur Einsicht (§ 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG, §§ 8 ff. der 9. BImSchV). Die Auslegung ist beim Landratsamt Konstanz und bei der Stadt Tengen sowie weiteren Stellen vorgesehen. Zusätzlich erfolgt die Einstellung des Inhalts der Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen im Internet im UVP-Portal der Länder (§ 20 Abs. 1 Satz 1 UVPG, § 14 UVwG).
 
Einwendungen gegen das Vorhaben können dann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV) vorgebracht werden. Es ist beabsichtigt, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen im Rahmen eines Erörterungstermins (§ 10 Abs. 6 BImSchG i. V. m. §§ 12 ff. der 9. BImSchV) zu besprechen. Der Erörterungstermin ist grundsätzlich öffentlich, d. h. jeder interessierten Person zugänglich. Rechtzeitig vorgebracht sind nur solche Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder den sonstigen Auslegungsstellen formgerecht eingegangen sind (§§ 14 Abs. 2, 12 Abs. 1 der 9. BImSchV).
 
Der nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgenden förmlichen öffentlichen Bekanntmachung können dann weitere Einzelheiten zum Vorhaben selbst, zur öffentlichen Auslegung und Einsichtnahme sowie zum geplanten Erörterungstermin entnommen werden.
 
Mit der öffentlichen Bekanntmachung erhalten Sie dann auf dieser Internetseite die Möglichkeit, über einen Link zum UVP-Portal der Länder die Antragsunterlagen einzusehen.

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