![Luftaufnahme von konstanz bei schönem Wetter](/site/lrakn/data/2030388/resize/Konstanz_Hoernle_Mende_7335_web.jpg?f=%2Fsite%2Flrakn%2Fget%2Fparams_E-507745471%2F2263353%2FKonstanz_Hoernle_Mende_7335_web.jpg&w=1920&h=500&m=C)
Heimarbeit
Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- Gleichgestellte
Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.
Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere
- die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
- eine Heimarbeiterliste führen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
19.06.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg