Zulassungsfähigkeit von Motoren/Motorenänderung auf dem Bodensee
1. Grundsatz:
Für Neuzulassungen und den Austausch von Schiffsmotoren gilt unabhängig von den laufenden Diskussionen über eine mögliche Novellierung der Abgasvorschriften in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) nach wie vor die Stufe 2.
Bei der Beurteilung gilt wie immer die gesamte installierte Motorenleistung.
2. Ausnahmeregelung für bestehende Motoren:
Bis zu einem anderslautenen Beschluss des ISKB sind, gestützt auf Artikel 16.02 Abs. 1 der BSO, weiterhin folgende Ausnahmeregelungen für bestehende Motoren möglich:
- Bestehende 4-Takt-Innenbordmotoren (Altbestand) über 74 kW können durch Motoren ersetzt werden, die zumindest die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der BSO erfüllen, wenn die Motorleistung um nicht mehr als 10 % erhört wird. Diese Ausnahmemöglichkeit gilt ab dem 01. Juli 2010 nur noch, sofern keine Motoren der Stufe 2 der entsprechenden Leistungsklasse zur Verfügung stehen.
- Bei Innenbordmotoren kann bei Austausch/Ersatz in folgenden Fällen vom Grundsatz abgewichen werden:
Ersatz eines Motorblocks mir irreparablem Schaden in Fällen, bei denen zum Beispiel der gesamte Antrieb und alle übrigen Teile des Motors noch intakt sind;
einmaliger Ersatz bei einem irreparablen Schaden von einem der beiden Motoren einer Zwillingsanlage durch einen baugleichen Motor.
3. Ausnahmegenehmigung für Neuzulassungen
Bis zu einem anderslautenden Beschluss der ISKB sind gestützt auf Artikel 16.02 Absatz 1 der BSO für Neuzulassungen folgende Ausnahmeregelungen möglich:
- Ottomotoren (2- und 4-Takt-Motoren) bis einschließlich 74 kW müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß BSO 1 oder diejenigen der EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 1, Grenzwerte für 4-Takt-Motoren - RL 2003/44) erfüllen.
- Bei 2-Takt-Motoren ist ein entsprechender Nachweis, welcher auch die Serien- bzw. Motorennummer des Motors enthalten muss, vorzulegen.
- 2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW gemäß EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53); eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor die Anforderung gemäß EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 1 - RL 2003/44) erfüllt.
- 4-Takt-Innenbordmotoren mit Selbst- und Fremdzündung (auch Z-Antriebe) bis 150 kW (gesamte installierte Motorleistung) gemäß EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53).
4. Gleichwertigkeit von "4-Star CARB"-Motoren und von Motoren nach EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53) über den Leistungsgrenzwerten der Ziffer 3
Im Sinne von Artikel 13.11 a Absatz 6 der BSO werden "4-Star CARB"-Motoren und Motoren nach der EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53) über den Leitsungsgrenzwerten der Ziffer 3 unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig zu Stufe 2 der BSO anerkannt:
a.) Erfüllung der spezifischen Grenzwerte für HC und NOx in Summe gemäß BSO-Stufe 2 und
b.) Erfüllung der Emissionskennzahl (EKZ) von maximal 58,0 gemäß folgender Berechnung:
EKZ = [1,3 x C0 + 8,2 (HC+N0x)] x PN x 0,00305
Anmerkung: Für derartige Motoren ist eine Abgastypenprüfbescheinigung gemäß BSO erforderlich.
Eine Liste mit den zulassungsfähigen Stufe 1, Stufe 2 sowie den nach der Emissionskennzahl ankerkannten Einbau- und Außenbordmotoren erhalten Sie bei der Schifffahrtsbehörde.
Für eine Motorenänderung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antrag auf Motorenänderung (PDF / 500 KB)
- Abgastypenprüfzertifikat in Kopie oder Nachweis bei 4-Takt-Benzinmotoren, das der Motor die EU-Sportbootrichtlinie (2003/44/EG) erfüllt (lesbare Kopie)
- Boots-Zulassungsurkunde im Original
Grundsätzlich gilt, dass das Boot für die entsprechende Motorisierung geeignet sein muss. Bei Booten nach der EU-Sportbootrichtlinie können die Eignungsvoraussetzungen aus dem Eignerhandbuch entnommen werden. Bei allen anderen Booten hat dies der Sachverständige bei der Bootsabnahme festzustellen.
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