Neuzulassung, Wiederzulassung und Registrierung von Booten auf dem Bodensee

Rechtsgrundlagen bilden die Artikel 13.01 – 14.07 BSO (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung)

ALLGEMEINE INFORMATION ZUR ZULASSUNG EINES SPORTBOOTES AUF DEM BODENSEE

Hier finden Sie:

I. Segel-, Ruderboote ohne Motor und ohne Koch-, Wohn- oder sanitärer Einrichtung

II. Segel- und Motorboote mit Maschinenantrieb und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung

III. Nachuntersuchung von bereits zugelassenen Booten

IV. Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

V. Änderungen (Technik)

VI. Umschreibung eines Bootes innerhalb Konstanz

VII. Umschreibung eines Bootes von FN/LI/CH/A

VIII. Eignergemeinschaften

IX. Fremde Kennzeichen

X. Gebühren

XI. Erforderliche Mindestausrüstung

XII. Erforderliche Anträge

I. Segel- und Ruderboote ohne Motor und ohne Koch-, Wohn- oder sanitärer Einrichtung

Diese Boote sind ab einer Länge von 2,50 m registrierpflichtig. Nach förmlicher Antragstellung erhält der Eigner ein Kennzeichen zugeteilt, welches auf dem Boot angebracht werden muss (mindestens 8 cm hohe Buchstaben, die sich vom Schiffsrumpf abheben müssen - hell/dunkel). Die Registrierung ist unbefristet gültig. Änderungen der Adresse, der Eigentumsverhältnisse oder die Entsorgung des Bootes sind dem Schifffahrtsamt unverzüglich mitzuteilen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Segelsurfbretter, Paddelboote, Kanus, Kajaks, SUPs und Rennruderboote ohne Maschinenantrieb. Diese Fahrzeuge müssen den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten tragen (wasserfest).

II. Segel- und Motorboote mit Maschinenantrieb und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung

Boote mit Motor und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung die bis 1998 hergestellt wurden unterliegen der Zulassungspflicht und sind vor Inbetriebnahme einem technischen Sachverständigen zur Untersuchung vorzuführen. Nach förmlicher Antragstellung (PDF / 500 KB) wird von der zuständigen Behörde die Zulassungsfähigkeit überprüft (eine Liste mit den zulassungsfähigen Motoren erhalten Sie beim Schifffahrtsamt. Zum Thema Motoren siehe Punkt IV. Abgasvorschriften für Schiffsmotoren). Der Eigner erhält dann einen PIN für unser Serviceportal, mit welchem dann ein Termin zur Bootsabnahme vereinbart werden kann. Bei der Untersuchung ist festzustellen, ob das Fahrzeug den Vorschriften der BSO (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung) entspricht. Werden die Vorschriften eingehalten, wird eine Zulassung für 3 Jahre erteilt.

Boote sind betriebsklar im Wasser vorzuführen! Nicht zum Termin angemeldete Boote können nicht untersucht werden!

Boote die nach 1998 in Verkehr gebracht wurden und mit Motor und/oder Wohn-, Koch- oder sanitärer Einrichtung betrieben werden, unterliegen ebenfalls der Zulassungspflicht. Zusätzlich zum förmlichen Antrag (PDF / 500 KB) und einer Kopie des Abgastypenprüfzertifikates (bei abgastypengeprüften Motoren) bzw einer Kopie der Konformitätserklärung nach der Richtlinie 2003/44/EG bzw. 2013/53/EU (bei CE-Zertifizierten Motoren) sind einzureichen:

  • Kopie der Konformitätserklärung nach der beim Bau gültigen EU-Sportbootrichtlinie (von 1998 bis 2016 94/25/EG i.V. m. 2003/44/EG und ab 2017 2013/53/EU) des Bootes/Schiffes
  • Kopie der technischen Daten des Bootes aus dem Eignerhandbuch
  • Kopie der vom Bootsbauer bei der Herstellung angewandten harmonisierten ISO-Normen (falls vorhanden)
  • Bild / Foto des Bootes
  • Bild /Foto des Typenschildes und der CIN-Nummer (meist rechts hinten am Spiegel) des Bootes
  • Bild / Foto der Motorenplakette
  • Ggfls. Bilder / Fotos des Umbaus auf BSO-Konformität (hier insbesondere der Rückbau von Lenzeinrichtungen, Motorölwanen etc.)
  • Bestätigung, dass das Boot den Vorgaben der BSO entspricht (Vordruck Bestätigung BSO Konformität (PDF / 415 KB))

WICHTIG:
Aus den eingereichten Unterlagen müssen die technischen Daten (Länge, Breite, max. Motorisierung und Personenzahl) sowie die 14-stellige CIN (Craft-Identification-Number) sowie die Daten des Motors bzw. der Motoren ersichtlich sein.

Unvollständig eingereichte Unterlagen können nicht bearbeitet werden.

HINWEIS:
Die oben genannten Unterlagen (außer den Bildern bzw. Fotos) müssen Ihnen vom Hersteller beim Kauf bzw. bei der Übergabe des Bootes ausgehändigt werden. Sollten Sie diese Unterlagen nicht erhalten haben, können diese direkt vom Hersteller angefordert werden.

Wurde ein Boot nach der Richtlinie 94/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.06.1994, nach der Richtlinie 2003/44/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Juni 2003 oder nach der Richtlinie 2013/53/ EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zertifiziert, so hat der Hersteller für dieses Boot eine Auslegungskategorie festgelegt. Als Bootseigner und Schiffsführer ist es wichtig zu wissen, was diese Auslegungskategorie für ihn und sein Boot bedeutet. In der Regel kann dies dem Eignerhandbuch entnommen werden.

Aus Sicherheitsgründen hat das Schifffahrtsamt den Anhang I der Richtlinie hier zusammengefasst. Bitte lesen Sie diese Information sorgfältig durch und informieren Sie Personen, die Ihr Boot ohne Ihr Beisein führen, über den Inhalt.

Auslegungskategorie   Windstärke
(Beaufort-Skala)
Signifikante Wellen-
höhe in Meter
A Hochsee > 8 > 4
B Ausserhalb von Küstengewässern bis einschl. 8 bis einschl. 4
C Küstennahe Gewässer bis einschl. 6 bis einschl. 2
D Geschütze Gewässer bis einschl. 4 bis einschl. 0,3

Begriffsbestimmungen:

  • A - Hochsee
    Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhätnisse mit einer Windstärke über 8 Bft und signifikanten Wellenhöhen von 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können. 
  • B - Außerhalb von Küstengewässern
    ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 Bft und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.
  • C - Küstennahe Gewässer
    Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, große Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 Bft und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.
  • D - Geschützte Gewässer
    Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 Bft und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,3 m auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

Bitte beachten Sie, mit Rücksicht auf Ihre eigene Sicherheit, die Auslegungskategorie Ihres Bootes und entscheiden Sie rechtzeitig, ob Sie Ihren sicheren Liegeplatz verlassen bzw. anlaufen.

III. Nachuntersuchung von bereits zugelassenen Booten

Die Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen erlischt nach 3 Jahren (das genaue Datum entnehmen Sie Ihrer Zulassungsurkunde). Soll die Zulassung aufrecht erhalten bleiben, muss das Boot nachuntersucht werden. Hierzu ist 3-4 Wochen vor dem gewünschten Termin eine Terminvereinbarung erforderlich. Ein Boot ist betriebsklar im Wasser vorzuführen. Erscheint ein Eigner ohne vereinbarten Termin zur Bootsabnahme oder kann das Boot nicht im Wasser vorgeführt werden, muss der Sachverständige die Untersuchung ablehnen. Boote in einem stark verschmutzten Zustand werden von unseren Sachverständigen nicht abgenommen.

Bootsmotoren (Einbau- und Außenbordmotoren) sowie Verbrennungsmotoren zur Stromerzeugung (Generatoren) müssen vor der Bootsabnahme einer Wartung unterzogen werden. Die Wartung ist anhand einer Wartungs- und Servicebescheinigung (PDF / 40 KB) nachzuweisen und darf am Tag der Bootsabnahme nicht alter als sechs Monate sein.

Für unentschuldigtes Fernbleiben vom Abnahmetermin wird eine Gebühr in von 30,00 € fällig.

IV. Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

Grundsätzlich muss jeder auf dem Bodensee neu zugelassene Motor die derzeit geltende Abgasstufe II besitzen. Zur Zulassung muss ein Abgastypenprüfzertifikat vorgelegt werden. Von dieser Vorschrift sind gemäß Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission für den Bodensee folgende Ausnahmregelungen gemäß Artikel 16.02 Abs. 1 der BSO für bestehende Motoren und Neuzulassungen möglich:

  • Bestehende 4-Takt- Innenbordmotoren (Altbestand) über 74 kW können durch Motoren ersetzt werden, die zumindest die Abgasgrenzwerte der Stufe 1 der BSO erfüllen, wenn die Motorenleistung um nicht mehr als 10 % erhöht wird. Diese Ausnahmemöglichkeit gilt ab 01. Juli 2010 nur noch, sofern keine Motoren deer Stufe 2 in der entsprechenden Leistungsklasse zur Verfügung stehen.
  • Bei Innenbordmotoren kann bei Austausch bzw. Ersatz in folgenden Fällen vom Grundsatz abgewichen werden:
     Ersatz eines Motorblocks mir irreparablem Schaden in Fällen, bei denen zum Beispiel der gesamte Antrieb und alle übrigen Teiel des Motors noch intaktsind;
     einmaliger Ersatz bei einem irreparablen Schaden von einem der beiden Motoren einer Zwillingsanlage durch einen baugleichen Motor.
  • Ottomotoren (2- und 4-Takt-Motoren) bis einschließlich 74 kW müssen für die Neuzulassung oder deren Ersatz entweder die Grenzwerte der BSO-Stufe 1 oder diejeningen der EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 1, Grenzwerte für 4-Takt-Motoren - RL 2003/44/EG) erfüllen.
    Bei 2-Takt-Motoren ist ein entsprechender Nachweis, welcher auch die entsprechende Serien- bzw. Motorennummer des Motors enthalten muss, vorzulegen.
  • 2-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW mit Direkteinspritzung und 4-Takt-Außenbordmotoren bis 59 kW gemäß EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53/EU). Eine Anerkennung für 4-Takt-Außenbordmotoren und 2-Takt-Außenbordmotoren bis 74 kW ist möglich, wenn nachgewiesen wird, dass der Motor die Anforderungen gemäß EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 1, 4-Takt Grenzwerte - RL 2003/44) erfüllt.
  • 4-Takt-Innenbordmotoren mit Selbst- und Fremdzündung (auch Z-Antriebe) bis 150 kW (gesamte installierte Motorleistung) gemäß EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53/EU).
  • 4-Star CARB-Motoren und Motoren nach der EU-Sportboot-Richtlinie (Stage 2 - RL 2013/53) über den Leistungsgrenzwerten können unter folgenden Voraussetzungen als gleichwertig zur Stufe 2 BSO anerkannt werden:
     Erfüllung der spezifischen Grenzwerte für HC und NOx (in g/kWh) in Summe gemäß der BSO Stufe 2 und
     Erfüllung der Emissionskennzahl (EKZ) von maximal 58,0 gemäß folgenden Berechnung (EKZ = [1,3 x C0 + 8,2 (HC + NOx)] x PN x 0,00305).
    Für derartige Motoren ist wie bei den Abgas-Stufe 2 Motoren ein entsprechendes Abgastypenprüfzertifikat als Nachweis für die Zulassungsfähigkeit des Motors vorzulegen.

Eine Liste mit den zulassungsfähigen Stufe 1 bzw. 2 Einbau- und Außenbordmotoren sowie der nach der EKZ (Emissionskennzahl) anerkannten Motoren  erhalten Sie beim Schifffahrtsamt. Als Nachweis, dass der Motor nach der BSO abgasgeprüft ist, erhalten Sie vom Hersteller des Motors bzw. vom Händler beim Kauf ein sog. Abgastypenprüfzertifikat. Dieses muss dem Schifffahrtsamt in Kopie vorgelegt werden.

Die Abgasvorschriften gelten nicht nur für Neuzulassungen, sondern auch für Austauschmotoren!

V. Änderungen

Eine bestehende Zulassung gilt immer für die Einheit: Schale und Motor. Änderungen (z.B. Motorenänderungen, Adressänderung, Eigneränderung usw.) sind dem Schifffahrtsamt unverzüglich mitzuteilen und die entsprechenden Zulassungsunterlagen zur Änderung einzureichen.

Für Austauschmotoren gelten die gleichen Anforderungen wie unter Punkt IV. beschrieben.

VI. Umschreibung eines Bootes innerhalb Konstanz

Änderungen der Eigentumsverhältnisse sind dem Schifffahrtsamt innerhalb von 14 Tagen mitzuteilen.
Folgende Unterlagen sind hierzu erforderlich:

  • Antrag auf Umschreibung (ist vom neuen Eigner auszufüllen)
  • Gültige Original-Zulassungsurkunde (bei abgelaufener Zulassung erfolgt nach Vorliegen der Umschreibungsunterlagen eine Terminvereinbarung zur Bootsabnahme)
  • Kopie Kaufvertrag (Wichtig: Alle in der Urkunde eingetragenen Eigner müssen auch im Kaufvertrag aufgeführt sein und unterschrieben haben).

Der neue Eigner erhält dann eine neue Zulassungsurkunde wobei das bestehende Kennzeichen beibehalten wird.
Bei Booten, welche zukünftig einen Liegeplatz in Büsingen haben ist zusätzlich ein entsprechender Verzollungsnachweis (über die ordnungsgemäße Einfuhr in die Schweiz) den Antragsunterlagen beizulegen. Dies gilt auch bei Neuzulassung und Ummeldung von Booten, welche zuvor keinen regulären Liegeplatz in der Schweiz hatten bzw. bei einer Schweizer Behörde angemeldet waren.

VII. Umschreibung eines Bootes von FN/LI/CH/A

Zusätzlich zu den unter Punkt VI. genannten Unterlagen ist für Boote aus der Schweiz noch ein entsprechender Verzollungsnachweis vorzulegen. Der neue Eigner erhält dann ein neues Kennzeichen. Eine Umschreibung ist auch erforderlich, wenn der gewöhnliche Standort des Bootes in den Bereich Konstanz verlegt wird (z. B. von Lindau nach Konstanz).

VIII. Eignergemeinschaften

Es besteht die Möglichkeit Eignergemeinschaften zu bilden. Auf dem Antragsformular müssen hierzu die persönlichen Daten aller einzutragenden Eigner vermerkt werden. Alle Eigner müssen den Antrag unterschreiben. Die nachträgliche Eintragung einer Eignergemeinschaft ist möglich, sofern eine schriftliche Einverständniserklärung des bisher in der Zulassungsurkunde eingetragenen Eigners vorliegt und die persönlichen Daten (vollst. Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) der Miteigner vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie jedoch, dass bei einer evtl. Veräußerung des Bootes alle in der Urkunde eingetragenen Eigner auch mit dem Verkauf einverstanden sein müssen.

IX. Fremde Kennzeichen

Bei Booten die bereits ein amtliches Kennzeichen zugeteilt bekommen haben (div. Schifffahrtsbehörden, ADAC, DSV o. ä.) kann dieses anerkannt werden. Bitte fügen Sie in diesem Fall eine Kopie des Nachweises dem Antrag auf Zulassung bei. Die persönlichen Daten, sowie die technischen Daten des Bootes müssen mit den Angaben im Antrag übereinstimmen.

X. Gebühren

Gemäß § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) i.V.m. der Verordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.21 bis 32.2.22.27 in der jeweils geltenden Fassung, werden folgende Gebühren festgesetzt:

Registrierung eines untersuchungsfreien Bootes   26,00 €
Untersuchung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb bis 7,4 kW 47,00 €
  über 7,4 kW bis 37 kW 65,00 €
  über 37 kW bis 74 kW 88,00 €
  über 74 kW bis 147 kW 99,00 €
   jede weitere angefangene 74 kW 61,00 €
Zuschlag für Segelfahrzeuge bis 10 qm 8,00€
  über 10 qm bis 20 qm 13,00€
  über 20 qm bis 50 qm 23,00 €
  über 50 qm 28,00 €
Zuschlag für Kajütboote bis 8,00 m LüA 24,00 €
  über 8,00 m LüA 50,00 €
Nach- und Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen Jeweils 80 % der Gebühren einer Neuzulassung, min. jedoch 20,00 € (aufgerundet auf volle €)  
Zuschlag für Untersuchungen von Fahrzeugen in einer Werft oder an Land nach Zeitaufwand ( je angefangene viertel Stunde ) 27,00 €
Lärmpegelmessung nach Zeitaufwand ( je angefangene viertel Stunde ) 27,00 €
Unentschuldigtes Nichterscheinen zum Abnahme- bzw. Messungstermin   30,00 €
Zulassungsurkunde Ausfertigung / Ersatzausfertigung (ohne Änderung) 25,00 €
  Verlängerung 25,00 €
  Entzug der Zulassung 20,00 € - 1.000,00 €
  Umschreibung (innerhalb KN) 32,00 €
  Umschreibung von außerhalb
(LI, FN, TG, SH, SG)
35,00 €

Bitte beachten Sie bitte, dass für Bootsabnahmen, welche nicht am Bauhof des Schifffahrtsamtes in Konstanz durchgeführt werden, eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 5,00 € erhoben wird.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes i. V. m. der Gebührenverordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenberzeichnis Nr. 32.2.22.21 bis 27 und Nr. 32.2.22.4 bis 6 in der jeweils geltenden Fassung.

XI. Erforderliche Mindestausrüstung

  • Ankergeschirr
  • Leinen
  • Paddel, Riemen (sofern das Boot behelfsmäßig mit Ruder oder Paddel fortbewegt werden kann)
  • Mundsignalhorn
  • Signaltafel (akustische Signale)
  • Lenzeinrichtung
  • Notbeleuchtung (allseitig weiß) 360°
  • rote Notflagge

Die Anzahl der Rettungsringe (mit Wurfleine), Rettungswesten und Feuerlöscher (wenn erforderlich) richtet sich nach der Bootsart und -größe. Bei Fahrten muß für jede an Bord befindliche Person ein geeignetes Rettungsmittel mitgeführt werden.

Weiterhin wird empfohlen: Bootshaken, Werkzeug, Kompass (lose oder fest), Verbandszeug, Bodenseeschifffahrtskarte.

Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 4,4 kW (6 PS) haben die erforderliche Beleuchtung zu führen:

  • Topplaterne (weiß 225º, 2,0 km sichtbar)
  • Seitenlaterne (grün 112,5º, 1,5 km sichtbar)
  • Seitenlaterne (rot 112,5º, 1,5 km sichtbar)
  • Hecklaterne (weiß 135º, 2,0 km sichtbar)

Information zur Lichterführung (PDF / 254 KB)

XII. Erforderliche Anträge

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
Lage
 
T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
Schifffahrt@LRAKN.de

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr