Befristetes Bodenseeschifferpatent/Urlauberpatent

Gesetzesgrundlage für die Erteilung eines befristeten Bodenseeschifferpatentes ist Artikel 12.09 BSO.

Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeugs einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, oder das Internationale Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147, so werden der Befähigungsnachweis und das Internationale Zertifikat als Schifferpatent im Sinne des Artikels 12.02 für insgesamt 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt. Durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, an welchen Tagen die Anerkennung gilt.

Das befristete Patent:
  • kann nur für eine Person und nicht für ein Schiff erteilt werden. Das Schiff muss unabhängig vom befristeten Bodenseeschifferpatent entweder eine Zulassung oder Registrierung für den Bodensee haben.
  • darf nur einmal im Jahr erteilt werden.
  • wird für einen Monat erteilt (eine Aufteilung der Tage ist nicht möglich). Daher ist es unbedingt erforderlich, dass der erste Gültigkeitstag im Antrag angegeben wird.
  • kann aufgrund nachstehender amtlich anerkannter Befähigungsnachweise für folgende Kategorien erteilt werden:

    a) Kategorie A (Motorboote)
    - DSV-A-Schein unter Motor, ausgestellt vor dem 31.03.1989
    - Sportbootführerschein Binnen unter Motor
    - Sportbootführerschein See
    - Sportküstenschifferschein unter Motor
    - Sportseeschifferschein und Sporthochseeschifferschein jeweils unter Motor, ausgestellt nach dem 31.12.1992
    - Internationales Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147 für Motorboote
    - Sportbootführerschein ab dem 10.05.2017 - Bereich: Binnen unter Motor
    - Sportbootführerschein ab dem 10.05.2017 - Bereich: See

    b) Kategorie D (Segelboote) bis 4,4 kW Motorenleistung
    - DSV-A-Schein, ausgestellt bis 31.03.1989
    - Sportbootführerschein Binnen unter Segel
    - Sportküstenschifferschein unter Segel
    - Sportseeschifferschein und Sporthochseeschifferschein jeweils unter Segel, ausgestellt nach dem 31.12.1992
    - Internationales Zertifikat nach der ECE-Resolution Nr. 40 TRANS/SC.3/147 für Segelboote
    - Sportbootführerschein ab dem 10.05.2017 - Bereich: Binnen unter Segel

    c) Kategorie D (Segelboote) über 4,4 kW Motorenleistung einschl. Motorboote
    - Wer ein Segelboot über 4,4 kW Motorenleistung führen möchte, benötigt zu einem Nachweis unter b) auch einen Nachweis gem. a)

    Achtung: Der BR-Schein kann nicht anerkannt werden!
  • Der amtliche Befähigungsnachweis muss diesem Antrag als Kopie beigefügt
    werden.
  • Die Gebühr beträgt 36,00 € gem. Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.38 der Verordnung des Landratsamtes Konstanz i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der jeweils geltenden Fassung und wird per Gebührenbescheid mit dem befristeten Bodenseeschifferpatent versandt. Bitte kein Bargeld und keine Schecks einreichen.
  • Für den Antrag bitten wir, dieses Formular (PDF / 557 KB) zu verwenden.

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
Lage
 
T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
Schifffahrt@LRAKN.de

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. geschlossen
Mi. 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 08:00 - 12:00 Uhr
Fr. 08:00 - 12:00 Uhr