Praxisbefreiung zum Erwerb des Sportbootführerschein-See


Wer im Besitz des Bodenseeschifferpatentes der Kategorie A (Motorboote) ist und nachfolgende Voraussetzungen erfüllt, kann beim Sportbootführerschein See von der praktischen Prüfung befreit werden.

  • Ablegung der praktischen Motorbootprüfung vor dem 31.12.1993
    Wer das Bodenseeschifferpatent der Kategorie A (Motorboote) vor dem 31.12.1993 mit theoretischer und praktischer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss eines Landratsamtes/Schifffahrtsamtes am Bodensee abgelegt hat, kann auf schriftlichen Antrag eine Motorbootbescheinigung erhalten.
  • Ablegung der praktischen Motorbootprüfung nach dem 01.01.1994
    Wer das Bodenseeschifferpatent der Kategorie A (Motorboote) nach dem 01.01.1994 mit theoretischer und praktischer Prüfung vor einem Prüfungsausschuss eines Landratsamtes/Schifffahrtsamtes am Bodensee abgelegt hat und bei der praktischen Motorbootprüfung die Zusatzprüfung Navigation (Nachweis der Fähigkeit zur praktischen Anwendung der zur sicheren Führung eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstrassen) absolviert hat, kann auf schriftlichen Antrag eine Navigationsbescheinigung erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Bescheinigung keinen Vermerk über eine Navigationsprüfung beinhaltet, sondern den Nachweis der Fähigkeit zur praktischen Anwendung der zur sicheren Führung eines Sportbootes auf den Seeschifffahrtsstrassen erforderlichen Kenntnisse bestätigt.
    Wer die Ablegung der Zusatzprüfung Navigation nach dem 01.01.1994 verpasst hat, kann vor einem Landratsamt an keiner Nachprüfung teilnehmen.

Beide Bescheinigungen können dem Prüfungsausschuss für den Sportbootführerschein See (DSV oder DMYV) vorgelegt werden und dienen zur Befreiung von der Praxisprüfung.

Über die erfolgreich abgelegte Navigationsprüfung wird bei Patentausstellung eine Bescheinigung erstellt und dem Patent beigelegt.

Die derzeitige Ausstellungsgebühr beträgt 25,00 € nach dem Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.5 der Verordnung des Landratsamtes Konstanz i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) in der jeweils geltenden Fassung.

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