Fristen für die Ablegung der Prüfungsteile

Die Durchführungsrichtlinien für die Abnahme von Schiffsführerprüfungen zu Artikel 12.05 BSO (Anlage 2 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung der BSO vom 22.12.1986 –Az. IX7770/678, GBl. 1987 S.53 ) sieht vor, dass alle Prüfungsteile – Theorie und Praxis - für das Bodenseeschifferpatent innerhalb von 12 Monaten abzulegen sind. Aufgrund der Tatsache, dass nicht ganzjährig Prüfungen zum Erwerb des Bodenseeschifferpatentes angeboten werden, wird die Frist wie folgt berechnet:

Vom Tag des ersten bestandenen Prüfungsteils bis zur darauffolgenden Schifffahrtssaison.
Beispiel: Erste Prüfung Mai 2017, somit Fristablauf Ende Schifffahrtssaison 2018.

Kann ein Prüfling diese Frist (wg. Krankheit, Arbeitsplatzwechsel, Schwangerschaft, etc.) nicht einhalten, so hat er die Möglichkeit einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Der Grund, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte, ist zu benennen.
Nach Prüfung des Antrages kann das Schifffahrtsamt für max. eine Schifffahrtsaison die Frist verlängern.

Die Gebühr für die Fristverlängerung beträgt 30,00 € gem. Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.37 der Verordnung des Landratsamtes Konstanz i. V. m. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 /GBL. S. 895) in der jeweils geltenden Fassung und wird mittels eines separaten Gebührenbescheides erhoben, welcher mit der Fristverlängerung versandt wird.

Ist die Frist abgelaufen und sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kategorie erfüllt, wird nach Ablauf der Frist, vom Schifffahrtsamt automatisch ein Patent erstellt und versandt.

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