Abgasvorschriften zwischen Neuhausen und Rheinfelden

Zweitaktmotoren

§ 31 der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden regelt die Bau- und Ausrüstungvorschriften für Boote auf dieser Rheinstrecke.
Unter anderem ist in Absatz 4 eine Beschränkung von Zweitaktmotoren hinsichtlich des Mischungsverhältnisses vorgesehen.

§ 31 Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können, die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist und die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.

(2) Der Betrieb von Luftkissenbooten, Hydrogleitern, amphibischen Fahrzeugen, Tragflügelbooten und Unterseebooten sowie von Fahrzeugen, die nach ihrer Bau- und Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, ist nicht gestattet.

(3) Der in seitlichem Abstand von 25 m von der Bordwand nach DIN-Norm 45 640 gemessene Schallpegel eines Fahrzeugs darf 72 db(A) nicht übersteigen.

(4) Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als ein Volumen-Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 100) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können. Daraus ergibt sich, dass auf mind. 100 Liter Ottokraftstoff max. 1 Liter Öl zugemischt werden dürfen. Zweitaktmotoren, die dieses Mischungsverhältnis nicht einhalten können, dürfen auf der genannten Rheinstrecke nicht betrieben werden.

(5) Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.

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