Erteilung Abgastypenprüfbescheinigung

Nach § 2 letzter Satz EinfVO-BSO ist das Landratsamt Konstanz zuständige Behörde für Abgastypenprüfungen. Die nachfolgende Information soll in einer Kurzfassung den Ablauf eines Abgastypenprüfverfahrens darstellen. Ausführlich ist dies in der Anlage C zur BSO niedergelegt.

Grundsatz

Um eine Abgastypenprüfbescheinigung für eine Motorfamilie oder einen Motor zu erhalten, reicht der Hersteller einen Antrag bei einer zuständigen Behörde ein. Für Deutschland ist das Schifffahrtsamt Konstanz zuständig.

Abgastypenprüfung

Der Hersteller läßt den Motor in einer der technischen Prüfstellen prüfen, welche die zuständige Behörde bezeichnet. (Eine Liste der akkreditierten Prüfstellen kann beim Schifffahrtsamt angefordert werden).

Die zuständige Behörde kann auch auf eine vom Hersteller nach diesen Vorschriften durchgeführte Abgastypenprüfung (Werksprüfung) abstellen, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung eine Serien-überprüfung gemäß Nummer 6 der Anlage C durchgeführt wird.

Sofern der Hersteller über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt, kann die technische Prüfstelle im gegenseitigem Einvernehmen die Prüfung beim Hersteller durchführen, wobei der Hersteller das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung stellen muß. Die technische Prüfstelle kann die Prüfeinrichtungen des Herstellers kontrollieren.

Erteilung der Abgastypenprüfbescheinigung

Der Hersteller übermittelt der zuständigen Behörde das Ergebnis der Abgastypenprüfung. Entspricht der abgasgeprüfte Motortyp oder die abgasgeprüfte Motorenfamilie diesen Vorschriften, erteilt die Behörde die Abgastypenprüfbescheinigung nach Anhang 4 der Anlage C.

Das Abgastypenprüfzertifikat

Für jeden Motor den der Hersteller ausliefert, wird ein Abgastypenprüfzertifikat aufgrund der Abgastypenprüfbescheinigung ausgestellt. Dieses Abgastypenprüfzertifikat ist dem Käufer auszuhändigen und muss bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden

Gebühren

Auszug aus der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung des Landratsamtes Konstanz zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde (Gebührenverordnung).

           
  Nr.   Text   Gebühr in €  
             
      Abgastypenprüfung      
             
  32.2.22.131   Erteilung einer Abgastypenprüfbescheinigung (Aufwendungen der technischen Prüfstelle werden getrennt berechnet)   740 - 1.230  
  32.2.22.132   Ablehnung einer Abgastypenprüfbescheinigung   10-50 v.H. der Gebühr nach Nr. 32.2.22.131  
      Erteilung eines Nachtrags zur Abgastypenprüfbescheinigung      
  32.2.22.133   - mit Gutachten   420 - 615  
  32.2.22.134   - ohne Gutachten   210 - 360  
      Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen geprüfter Motoren oder -teile      
  32.2.22.135   - mit Gutachten   50 v. H. der Gebühr nach Nr. 32.2.22.133  
  32.2.22.136   - ohne Gutachten   50 v. H. der Gebühr nach Nr. 32.2.22.134  
  32.2.22.137   Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer erteilten Abgastypenprüfung, wenn Abweichungen vom Typ oder von den Vorschriften über die Typenprüfbescheinigung festgestellt werden (Aufwendungen der technischen Prüfstelle werden getrennt berechnet)   50 v. H. der Gebühr nach Nr.32.2.22.131  
  32.2.22.138   Entzug der Abgastypenprüfbescheinigung   100 - 1000  
  32.2.22.139   Erteilung einer Ausnahmegenehmigung   125 - 1000  

Kontakt

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