BAföG / Aufstiegs-BAföG (das bisherige Meister-BAföG)
Die als "BAföG" bekannten Leistungen sollen auch materiell weniger gut gestellten Personen unabhängig vom eigenen Einkommen eine Ausbildung ermöglichen. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht für schulische Ausbildungen grundsätzlich ein Anspruch auf individuelle Förderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Für Auskunft, Beratung und Entgegennahme der Anträge und Bewilligung der Ausbildungsförderung bei Auszubildenden an Schulen ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis die Eltern des Auszubildenden wohnen.
Für Anträge von Studierenden an Universitäten/Hochschulen oder Fachhochschulen sind die Studierendenwerke an den Studienorten zuständig. Für betriebliche Ausbildungen kann ein Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden. BAföG kann grundsätzlich frühestens ab dem Monat bewilligt werden, in welchem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht. Dies gilt auch für Anträge, die elektronisch gestellt werden.
In den Monaten Juli, August und September ist mit verlängerten Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Weitere Informationen:
Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - "Aufstiegs-BAföG", früher "Meister-BAföG"
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungslehrgängen (Vollzeit – oder Teilzeitmaßnahmen), die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum Meister, Techniker, Betriebswirt oder einer vergleichbaren Qualifikation vorbereiten, können für diese Weiterbildungsmaßnahme ebenfalls finanzielle Unterstützung erhalten. Ziel der Förderung nach dem AFBG ist es, Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt zu unterstützen, soweit die dafür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Für Auskunft, Beratung und die Entgegennahme der Anträge ist das Amt für Ausbildungsförderung beim Landratsamt zuständig, in dessen Landkreis der Wohnort des Antragstellers liegt. Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmenbeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Der Unterhaltsbeitrag kann nicht rückwirkend geleistet werden. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der jeweiligen Maßnahme gestellt werden. Dass die Kosten für das Meisterstück beantragt werden, ist beim Erstantrag anzugeben.
Weitere Informationen:
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Unsere Zuständigkeit für Auskünfte und Antragsbearbeitung BAföG und AFBG richtet sich nach dem Familiennamen:
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