Jugendschutz gemäß § 72a SGB VIII
Anleitung zum Abschluss einer Vereinbarung nach §72a mit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe
Wenn Sie als Träger der freien Jugendhilfe in diesem Falle als Vereine, Verband, Vereinigungen, Initiativen, etc. Angebote im Rahmen der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit, der erzieherische Kinder- und Jugendschutz, sowie die Hilfen zur Erziehung im Landkreis Konstanz anbieten, müssen Sie eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Landkreis Konstanz abschließen. (Näheres dazu siehe Anlage 1 zur Vereinbarung nach §72a SGB VIII). Die abgeschlossene Vereinbarung gilt dann für alle Untergliederungen und Tätigkeitsbereiche des Trägers.
- Laden Sie sich dazu bitte die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII in unserem Download Bereich herunter und ergänzen diese mit Ihren Trägerdaten (Seite 1)
- Bitte in zweifacher Ausführung
- Unterschrift beider Exemplare durch eine vertretungsberechtigte Person Ihres Trägers
- Versand beider Exemplare an:
Landratsamt Konstanz
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Otto-Blesch-Straße 49-51
78315 Radolfzell
Das Landratsamt wird Ihnen dann zeitnah ein unterschriebenes Exemplar für Ihre Unterlagen zurücksenden.
Ab dem eingetragenen Datum unserer Zweitunterschrift ist diese Vereinbarung gültig.
Wichtig:
Es können keine Vereinbarungen rückdatiert werden, um z.B. Kreiszuschüsse zu Maßnahmen der Jugendpflege wie Freizeiten und Gruppenfahrten zu beantragen für die zum Zeitpunkt der Durchführung noch keine Vereinbarung bestanden hat.
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Kontakt
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Landratsamt Konstanz
Otto-Blesch-Straße 49/51
78315 Radolfzell
Lage
T. +49 7531 800-2700
F. +49 7531 800-2399
Jugendamt@LRAKN.de
Amt für Kinder, Jugend und Familie - Außenstelle Singen
Landratsamt Konstanz
Maggistr. 7
78224 Singen
Lage
T. +49 7531 800-2800
F. +49 7531 800-2829
Jugendamt@LRAKN.de