Schwerbehindertenrecht (SGB IX)
Dieses Sachgebiet ist zuständig für die Statusfeststellungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), besser bekannt unter dem Begriff Schwerbehindertenrecht.
Jeder behinderte Mensch kann (aber muss nicht) bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung seiner (Schwer-)Behinderung stellen. Die Antragsformulare liegen im Versorgungsamt aus, werden von uns zugesandt oder können auf dieser Seite heruntergeladen werden. Je nach Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale können Nachteilsausgleiche wie Steuerermäßigungen, Freifahrt im ÖPNV, Parkerleichterungen u.v.m. in Anspruch genommen werden.
Aufgaben
- Bearbeitung von Erstanträgen (= erstmaliger Antrag) und Erhöhungsanträgen (= es wurde schon einmal oder mehrfach ein Antrag gestellt, Verschlechterung des Gesundheitszustands liegt vor) nach dem Schwerbehindertenrecht zur Feststellung des Vorliegens einer Behinderung
- Feststellung des Grades der Behinderungen (GdB) anhand der im Antrag vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
- Feststellung weitere gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen:
G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
aG außergewöhnlich Gehbehindert
H Hilflos
BL Blind
Gl Gehörlos
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
RF Rundfunk- und Telefongebührenermäßigung
TBL Taubblind - Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit Lichtbild nach § 152 SGB IX als Nachweis zur Wahrnehmung von Rechten und Nachteilsausgleichen bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. der festgestellte Grad der Behinderung beträgt 50 oder mehr
- Ausgabe von Wertmarken für die Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV)
- Assistenzhundeverordnung
Assistenzhundeverordnung
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) trifft in Abschnitt 2b Regelungen über Assistenzhunde. Die Regelungen beziehen sich unter anderem auf die Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Assistenzhunde. Durch die Assistenzhundeverordnung (AHundV) werden die Regelungen des BGG konkretisiert. Unter anderem sieht die AHundV eine einheitliche Kennzeichnung anerkannter Assistenzhunde sowie das Erstellen eines entsprechenden Lichtbildausweises für den Menschen mit Behinderungen vor. Durch die eindeutige Kennzeichnung und Nachweisbarkeit, dass es sich um einen zertifizierten Assistenzhund handelt, werden bestehende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf das Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen zu öffentlichen und privaten Anlagen und Einrichtungen in Begleitung ihrer Assistenzhunde beseitigt.
In Baden-Württemberg wurde die Zuständigkeit für die Anerkennung eines Assistenzhundes sowie die Aushändigung eines Ausweises und Abzeichens den Versorgungsämtern übertragen.
Einen Antrag auf Anerkennung als Assistenzhund können Sie stellen, wenn Ihr Hund
- vor dem 1. Juli 2023 eine entsprechende Ausbildung mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
- bereits mit einer entsprechenden Ausbildung begonnen hat und diese bis zum 30. Juni 2024 mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen hat (§ 21 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4). Die Anforderungen an die Ausbildung richten sich nach § 12f Satz 2 BGG, die Anforderungen an die Prüfung nach § 12g Satz 2 BGG.
- im Ausland bereits als Assistenzhund anerkannt wurde (§ 22 Absatz 1 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3). Die Ausbildung muss dabei den Anforderungen des § 12f Satz 2 BGG entsprechen.
- bereits als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt wurde (§ 22 Absatz 2 AHundV i.V.m. § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2). Diese Anerkennung muss von einem der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen erfolgt sein.
- als Hilfsmittel nach § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde (§ 23 AHundV). Es handelt sich hierbei nur um Blindenführhunde.
Mit der Anerkennung geht die Aushändigung eines kostenlosen Ausweises und Abzeichens einher. Die Anerkennung wird befristet ausgestellt und bleibt bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Assistenzhundes gültig. Unabhängig davon ist der Assistenzhund einmal jährlich tierärztlich dahingehend zu untersuchen, ob seine gesundheitlich Eignung fortbesteht (§ 26 AHundV). Es wird darauf hingewiesen, dass die Anerkennung eines Assistenzhundes nicht mit der Frage der Finanzierung der Ausbildungs- und Haltungskosten eines Assistenzhundes gleichzusetzen ist.
Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen (siehe Hinweisblatt) an:
Landratsamt KonstanzVersorgungsamt - SchwerbehindertenrechtScheffelstr. 1578315 Radolfzell Bitte beachten Sie zudem, dass der Antrag auf eine Anerkennung eines Assistenzhundes nach § 21 AHundV und § 22 Absatz 2 AHundV nur bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden kann.
Anträge auf Anerkennung
- Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes, der seine Ausbildung erfolgreich vor dem 01.07.2024 abgeschlossen hat - § 21 AHundV (PDF / 924 KB)
- Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes, der im Ausland anerkannt wurde - § 22 Abs. 1 AHundV (PDF / 897 KB)
- Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes, der bereits von einem anderen Träger anerkannt wurde - § 22 Abs. 2 AHundV (PDF / 914 KB)
- Antrag auf Anerkennung eines Assistenzhundes, der als Hilfsmittel i. S. d. § 33 SGB V gewährt wurde - § 23 AHundV (PDF / 914 KB)
Ausfüllhilfen für Anträge auf Anerkennung eines Assistenzhundes
Ansprechpartner im Schwerbehindertenrecht
Durchwahl 07531 800 - .... |
Name | Telefonische Erreichbarkeit | Zuständigkeiten (nach Anfangsbuchstaben des Nachnamens bzw. Tätigkeitsbereich) |
---|---|---|---|
2634 | Frau Lehmann | Mo, Di, Mi, Do, Fr ganztags | Sachgebietsleitung, + Amtsangehörige |
2604 | Frau Speck | Mo, Di, Do, Fr vormittags Mo ganztags |
A, R |
2639 | Frau Alvarez | Mo, Di, Do, Fr ganztags | K, T |
2638 | Frau Kopp | Mo, Di, Do, Fr ganztags | M, P, U |
2636 | N.N. | Mo, Di, Do, Fr vormittags | L, Su-Sz |
2647 | Frau Thum | Mo, Di, Do, Fr ganztags | Sa-St |
2628 | Frau Meiss | Mo, Di, Do, Fr ganztags | D, F, G |
2640 | Herr Kaiser | Mo, Di, Do, Fr ganztags | N, O, Q, V, Y, Z + Antragssteller Schweiz + Liechtenstein + Amtsangehörige |
2646 | Frau Uhl-Matt | Mo, Di, Do. vormittags Mo + Di ganztags |
C, E, W, X |
2635 | Herr Becker | Mo, Di, Do, Fr ganztags | H, J |
2653 | Frau Graf | Mo, Di, Do, Fr ganztags | B, I |
2630 | Frau Jeschke | Mo, Di, Do, Fr ganztags | Interne Zuarbeit |
2621 | Auskunft Allgemein | Mo, Di, Do, Fr ganztags | Schwerbehindertenrecht@lrakn.de |
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Weitere Informationen:
- Antrag zur Feststellung einer Behinderung (Erstantrag) (PDF / 316 KB)
- Änderungsantrag (PDF / 342 KB)
- Hinweise zum Datenschutz (PDF / 130 KB)
- Ausfüllhilfe und Merkblatt zum Erstantrag (PDF / 251 KB)
- Informationen zum Vorliegen einer Behinderung und zu den Nachteilsausgleichen finden Sie unter www.service-bw.de, Stichwort: Behinderung – Grad der Behinderung
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage
T. +49 7531 800-2610
F. +49 7531 800-2668
Schwerbehindertenrecht@lrakn.de
Servicezeiten Bürgerbüro Schwerbehindertenrecht
Das Bürgerbüro für das Schwerbehindertenrecht befindet sich in der Scheffelstraße 15 in Radolfzell, EG, Zimmer 18 .
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Mo. | 10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Di. | 10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Mi. | geschlossen |
Do. | 10:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr |
Fr. | 10:00 - 12:00 Uhr |