Konzeption der Abfallwirtschaft im Landkreis Konstanz

Wo immer produziert, behandelt, konsumiert, genutzt wird oder Dienstleistungen angeboten werden, fallen Sachen an, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt und für die nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck entsteht. Dieser Sachen kann sich der Besitzer nur entledigen, es handelt sich um Abfälle. Sie müssen entsorgt werden.

Entsprechend der Entsorgungswege gibt es Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Die Verwertung hat dabei Vorrang vor der Beseitigung. Zu den Abfällen zur Verwertung zählen beispielsweise Bioabfälle, Schrott, Kunststoffe, Holz, Grünabfälle und Elektronikschrott.
Abfälle zur Beseitigung sind die typischerweise in der „schwarzen Tonne“ gesammelten Hausmüllabfälle. Diese Abfälle werden in Verbrennungsanlagen verbrannt.

Erzeuger oder Besitzer der Abfälle sind grundsätzlich selbst zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung verpflichtet. Aus Gründen der Daseinsvorsorge gibt es Entsorgungspflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Der Landkreis Konstanz hat als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Aufgaben des Einsammelns und Beförderns der Abfälle auf die Städte und Gemeinden im Landkreis übertragen.
Zusammen mit dem Bodenseekreis wurde die ABK-Abfallwirtschafts-GmbH gegründet, die in erster Linie dafür Sorge trägt, dass langfristig Behandlungsverträge für die Abfälle gewährleistet werden. So wurden Verträge mit Verbrennungsanlagen in der benachbarten Schweiz und Stuttgart sowie entsprechende Transportverträge (per Bahn und LKW) dorthin vergeben.

Die Städte und Gemeinden im Landkreis Konstanz organisieren jeweils für ihr Gemeindegebiet die Müllabfuhr. Die eingesammelten Abfälle werden dem Landkreis überlassen, der sich dann um die Beseitigung bzw. bei den Bioabfällen um deren Verwertung kümmert.
Die für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen bzw. Verwerten der Abfälle oder für den Betrieb von Wertstoffhöfen entstehenden Kosten geben die Städte und Gemeinden an ihre Einwohner weiter, hierfür werden Abfallwirtschaftssatzungen erlassen, in denen Einzelheiten zur Gebührenheranziehung geregelt werden.

Der Landkreis Konstanz regelt in seiner eigenen Abfallwirtschaftssatzung unter anderem die Zuständigkeiten, Andienungspflichten, Ausschlüsse von der Entsorgung und die Gebühren für die von den Städten und Gemeinden zu überlassenden Abfälle sowie die Gebühren für die Anlieferungen bei landkreiseigenen Wertstoffhöfen.
   
  

  
Im Landkreis Konstanz sind die Zuständigkeiten wie folgt verteilt:

Einsammeln und Befördern

von Abfällen zur Beseitigung aus privaten Haushalten und Gewerbe, die in Müllbehältnissen erfasst werden können (mit Ausnahme von Problemabfällen), sowie die Sperrmüllsammlung erfolgen durch die 25 Städte und Gemeinden im Landkreis, bzw. den Müllabfuhrzweckverband Rielasingen-Worblingen.
 

Beseitigungsabfälle

werden durch den Landkreis (bzw. der eigens zu diesem Zweck gegründeten ABK-Abfallwirtschafts-GmbH der Landkreise Bodenseekreis und Konstanz) der Beseitigung zugeführt (Verbrennungsanlage).

  
Problemabfälle

Der Landkreis Konstanz organisiert die mobile Sammlung, welche an 234 Terminen im Jahr wohnortnah Schadstoffe einsammelt. 

  
Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten

werden durch die Städte und Gemeinden getrennt gesammelt. Teilweise betreiben die Kommunen eigene Wertstoffhöfe, auf denen Wertstoffe angenommen werden. Die so gesammelten Wertstoffe werden am freien Markt verwertet.
Bioabfälle werden dem Landkreis zur Verwertung im Kompostwerk Singen überlassen.

Der Landkreis betreibt einen Wertstoffhof bei der Umladestation Singen-Rickelshausen.

Die Eigenverwertung von Bioabfällen ist ausnahmsweise möglich (Regelungen in den jeweiligen Abfallwirtschaftssatzungen der Städte und Gemeinden).

  
Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen

sind von der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ausgeschlossen. Gewerbetreibende sind gesetzlich verpflichtet, Verwertungswege zu suchen.

  
Gefährliche Abfälle (z.B. Asbest und künstliche Mineralfaserprodukte)

nimmt der Landkreis bei seinen Entsorgungseinrichtungen nicht an. Es gibt Entsorgungsfachbetriebe, bei denen diese Abfälle fachgerecht entsorgt werden können.

Für gefährliche Abfälle aus dem gewerblichen Bereich ist die Sonderabfallagentur in Fellbach nach der Sonderabfallverordnung zuständig.


Abfälle zur Deponierung

 
Kleinmengen von sonstigen inerten Abfällen wie belasteter Bodenaushub oder Bauschutt werden bei der Umladestation Singen-Rickelshausen angenommen. Diese Abfälle werden auf die Deponie des Landkreises Ravensburg verbracht.

Für Mengen ab 2 m³ sind Analysen nach Anhang 4 der Deponieverordnung vorzulegen. Die Beseitigung der Abfälle kann mit einer Freigabeerklärung des Landkreises bei einer Deponie eines Nachbarlandkreises erfolgen.


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