Unterhaltsvorschuss

Oftmals geraten allein erziehende Elternteile in finanzielle Schwierigkeiten, wenn sich der andere Elternteil seinen bestehenden Unterhaltsverpflichtungen entzieht. Dies kann nicht zu Lasten des Kindes gehen.

Der Unterhaltsvorschuss bietet übergangsweise finanzielle Hilfe in diesen schwierigen Lebens- und Erziehungssituationen.

Ein Kind hat Anspruch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wenn:
  • es in Deutschland bei einem Elternteil lebt,
  • Vater oder Mutter ledig, verwitwet oder geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben und
  • es keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommt
Kein Anspruch besteht beispielsweise wenn:
  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben
  • der betreuende Elternteil wieder heiratet
  • das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist
Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr besteht zusätzlich kein Anspruch, wenn:
  • das Kind Anspruch auf SGBII Leistungen hat und durch Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden kann oder  
  • der alleinerziehende Elternteil im SGBII-Bezug über eigene Einkünfte von weniger als 600 Euro brutto verfügt

Nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule wird Ausbildungsvergütung oder eigenes Einkommen angerechnet.

Informationen für den Antrag und den Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung gemäß dem UhVorschG

Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung:
Ein Kind hat Anspruch, wenn es bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt vom Ehepartner lebt, oder dessen Partner für voraussichtlich mindestens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Zudem muss der andere Elternteil entweder keinen Unterhalt zahlen oder das Kind keine ausreichenden Waisenbezüge erhalten. Für Kinder ab 12 Jahren gilt, dass sie keine Sozialleistungen beziehen oder der alleinerziehende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat.

Kein Anspruch besteht, wenn:
Beide Eltern zusammenleben, der alleinerziehende Elternteil heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, das Kind nicht betreut wird oder sich in Pflege oder Heimaufenthalt befindet, der alleinerziehende Elternteil nicht kooperiert, der andere Elternteil Vorauszahlungen geleistet hat oder auf Unterhalt verzichtet wird. Ab 12 Jahren entfällt der Anspruch, wenn Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen werden oder das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unter 600 Euro brutto liegt.

Höhe der Unterhaltsleistung (ab 01.01.2025):
0 bis 5 Jahre: 232 EUR6 bis
11 Jahre: 304 EUR
12 bis 17 Jahre: 399 EUR
Abgezogen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes, wenn es nicht mehr zur Schule geht.

Auszahlung der Unterhaltsleistung:
Die Leistung wird ab Antragstellung für den Antragsmonat gezahlt und kann rückwirkend für den letzten Monat vor Antragstellung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und keine zumutbaren Bemühungen des Antragstellers gefehlt haben.

Antragstellung:
Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Das Jugendamt unterstützt bei der Antragstellung. Das Antragsformular ist beim Jugendamt und den Rathäusern erhältlich. Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, stehen die Zahlungen des anderen Elternteils dem Jugendamt zu.

Kontakt

Amt für Kinder, Jugend und Familie
Landratsamt Konstanz
Otto-Blesch-Straße 49/51
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2700
F. +49 7531 800-2399
Jugendamt@LRAKN.de

Amt für Kinder, Jugend und Familie - Außenstelle Singen
Landratsamt Konstanz
Maggistr. 7
78224 Singen
Lage

T. +49 7531 800-2800
F. +49 7531 800-2829
Jugendamt@LRAKN.de

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