Zulassung / Nachuntersuchung / Terminvereinbarung / zulassungsfähige Motoren / Motorenänderung für Schiffe auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden
Allgemeine Information zur Zulassung eines Sportbootes auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden
Die Schifffahrt auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden wird durch die Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29. Juli 1991 (PDF / 118 KB) geregelt.
Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
Jedes Fahrzeug muß mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist. Ein von einer anderen in- oder ausländischen Behörde zugeteiltes Kennzeichen wird anerkannt. Eine Änderung des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten oder seiner Anschrift ist der Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, unverzüglich mitzuteilen.
Ausgenommen von der Kennzeichnungs- und Registrierpflicht sind:
- Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, deren Länge weniger als 2,50 m beträgt
- Segelsurfbretter, Paddelboote, Kajaks, Rennruderboote und ähnliche Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb
Diese Fahrzeuge müssen Namen und Anschrift des Eigentümers tragen. Hier genügt es, die komplette Adresse mit Namen und Telefonnummer des Besitzers wasserfest am Boot zu vermerken, damit im Notfall festgestellt werden kann, wem das Boot gehört.
Fahrzeuge, die kennzeichnungs-/zulassungspflichtig sind und die Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden befahren sollen, müssen für die Zulassung auf der Hochrheinstrecke mit dem Antrag auf Zulassung eine Kopie des Ausweises über die Zuteilung eines amtlichen Kleinkennzeichen (durch das Landratsamt Waldshut oder das Landratsamt Lörrach) beim Schifffahrtsamt Konstanz einreichen.
Zulassungspflicht
Fahrzeuge, die mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch die zuständige Behörde zugelassen sind.
Die Zulassung für gewerblich genutzte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit mehr als 15 m³ Wasserverdrängung wird erteilt, wenn für das Fahrzeug ein Schiffsattest nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) vorgelegt wird und das Fahrzeug für den Betrieb im Geltungsbereich der Verordnung auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden geeignet, insbesondere bezüglich seiner Abmessungen den Gegebenheiten der Wasserstraße angepaßt ist.
Die Zulassung erfolgt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch das Schifffahrtsamt Konstanz den Vorschriften entspricht. Einzelheiten der Untersuchung werden durch die zuständige Behörde festgelegt. Die Zulassung kann versagt werden, wenn es aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Umwelt, des Gewässers oder der Fischerei erforderlich ist.
Alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge sind kennzeichnungspflichtig und haben sich wie oben beschrieben vor der Zulassung ein amtliches Kennzeichen erteilen zu lassen. (Hier kann nur ein in Deutschland erteiltes Kennzeichen anerkannt werden).
Nach förmlicher Antragstellung erhält der Eigner einen Termin, um sein Boot betriebsklar im Wasser den techn. Sachverständigen des Schifffahrtsamtes zur Bootsabnahme vorzuführen. Bei dieser Untersuchung wird unter anderem die höchstzulässige Personenzahl festgesetzt.
Für die Erstzulassung sind folgende Unterlagen notwendig:
- Antrag auf Untersuchung und Zulassung eines priv. Sportbootes zur Schifffahrt auf dem Hochrhein
- Nachweis über ein amtliches Kennzeichen
- Konformitätserklärung und Eignerhandbuch des Bootes in deutsch im Original (Nur bei bauneuen Booten ab 2000 gem. EU-Sportbootrichtlinie).
Sollten zusätzliche Unterlagen für die Erstzulassung erforderlich sein, so müssen diese dem Amt bei Bedarf vorgelegt werden.
Nachuntersuchung
Alle auf der Rheinstrecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden zugelassenen Sportboote müssen sich alle 3 Jahre einer Nachuntersuchung unterziehen.
Erfolgen innerhalb der 3 Jahre Umbauten am Schiff (konstruktiv, Einbau 220 Volt Anlage, Einbau Flüssiggasanlage, Motorenänderung, etc.), wird eine Bootsabnahme erforderlich.
Abnahmetermine
An folgenden Terminen werden Bootsabnahmen am Hochrhein durchgeführt:
Anmeldeformalitäten:
Eine Meldung für eine Bootsabnahme kann nur berücksichtigt werden, wenn sie mind. 3 Wochen vor dem Abnahmetermin telefonisch oder per Mail unter Nennung der Bootsnummer erfolgt und der Termin noch nicht ausgebucht ist. (Tel.: +49 7531 800-1989 oder Schifffahrt@LRAKN.de). Änderungen bleiben vorbehalten.
Das Boot ist betriebsklar und gereinigt im Wasser zum Untersuchungstermin vorzuführen (Bitte das Boot rechtzeitig einwassern). Ausrüstungsgegenstände sind bereitzulegen, Tankanlagen/Tankräume sind sichtbar zu gestalten; Abdeckungen sind zu entfernen. Zulassungsurkunden sind mitzubringen.
Gebühren
Gem. § 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) i. V. m. der Verordnung des Landratsamtes Konstanz, Anlage Gebührenverzeichnis Nr. 32.2.22.21 bis 32.2.22.27 in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Gebühren festgesetzt:
Bitte beachten Sie, dass für die Bootsabnahme eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von 5,00 € erhoben wird.
Erforderliche Mindestausrüstung
- Anker
- Leinen
- Paddel, Riemen (sofern das Boot behelfmäßig mit Ruder oder Paddel fortbewegt werden kann)
- Mundsignalhorn
- Signaltafel (akustische Signale)
- Lenzeinrichtung
- Notbeleuchtung (allseitig weiß) 360°
- rote Notflagge
Anzahl der Rettungsringe (mit Wurfleine), Rettungswesten und Feuerlöscher (wenn erforderlich) richtet sich nach der Bootsart und -größe.
Weiterhin wird empfohlen: Bootshaken, Werkzeug, Kompass (lose oder fest), Verbandszeug, Bodenseeschifffahrtskarte
Zusätzlich für Fahrzeuge über 6 kW :
Topplaterne (weiß 225º, 2,0 km sichtbar)
Seitenlaterne (grün 112,5º, 1,5 km sichtbar)
Seitenlaterne (rot 112,6º, 1,5 km sichtbar)
Hecklaterne (weiß 135º, 2,0 km sichtbar)
Zusätzlich für Fahrzeuge unter 6 kW:
Ein weißes Rundumlicht. (360º)
Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen
Folgende Bau und Ausrüstungsrichtlinien müssen zwingend eingehalten werden:
Fahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, daß die Verkehrsvorschriften eingehalten werden können, die Sicherheit der Personen an Bord gewährleistet ist und die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig verändert werden kann.
Der Betrieb von Luftkissenbooten, Hydrogleitern, amphibischen Fahrzeugen, Tragflügelbooten und Unterseebooten sowie von Fahrzeugen, die nach ihrer Bau und Betriebsart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, ist nicht gestattet.
Der in seitlichem Abstand von 25 m von der Bordwand nach DIN-Norm 45 640 gemessene Schallpegel eines Fahrzeugs darf 72 db(A) nicht übersteigen.
Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als ein Volumen-Prozent Öl enthält (Mischungsverhältnis 1 : 100) und wenn keine Kondensate aus dem Kurbelwellengehäuse ins Wasser gelangen können.
Fahrzeuge mit Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit Behältern zur Aufnahme von Fäkalien, Abwässern und Abfällen ausgerüstet sein, die an Land entleert werden können.
Weitere Bau und Ausrüstungsanforderungen können bei der Bootsabnahme vom technischen Sachverständigen festgelegt werden.
Auslegungskategorie
Wurde ein Boot nach der Richtlinie 94/25/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.06.1994 zertifiziert, so hat der Hersteller für dieses Boot eine Auslegungskategorie festgelegt. Als Bootseigner und Schiffsführer ist es wichtig zu wissen, was diese Auslegungskategorie für ihn und sein Boot bedeutet. In der Regel kann dies dem Eignerhandbuch entnommen werden.
Aus Sicherheitsgründen hat das Schifffahrtsamt den Anhang I der Richtlinie 94/25/EG hier zusammengefasst. Bitte lesen Sie diese Information sorgfältig durch und informieren Sie Personen, die Ihr Boot ohne Ihr Beisein führen, über den Inhalt.
Begriffsbestimmungen:
A - Hochsee
Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 Bft und signifikaten Wellenhöhen von 4 m auftreten können und die diese Boote weitgehend aus eigener Kraft bestehen können.
B - Außerhalb von Küstengewässern
Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 Bft und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.
C - Küstennahe Gewässer
Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 Bft und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.
D - Geschützte Gewässer
Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 Bft und signifikanten Wellenhöhen bis einschließlich 0,5 m auftreten können.
Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I standhalten und dass sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.
Bitte beachten Sie, mit Rücksicht auf Ihre eigene Sicherheit, die Auslegungskategorie Ihres Bootes und entscheiden Sie rechtzeitig, ob Sie Ihren sicheren Liegeplatz verlassen bzw. anlaufen.
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Schifffahrtsamt
Reichenaustraße 37
78467 Konstanz
Lage
T. +49 7531 800-1980
F. +49 7531 800-1999
Schifffahrt@LRAKN.de