Infektionsschutz und Belehrung

Das Ziel des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, die Bevölkerung vor Infektionskrankheiten zu schützen. Personen, die beruflich mit Lebensmitteln arbeiten, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an einer Erstbelehrung teilnehmen und eine Bestätigung erhalten (IfSG §42 bis §43). Hierbei geht es darum, das Risiko der Übertragung von ansteckenden Krankheiten über Lebensmittel zu minimieren.

Bitte beachten Sie unbedingt vor der Anmeldung zur Online-Schulung die unten aufgeführten Punkte.
Anmeldung zur Online-Schulung ab 1. Mai 2024  https://kn.gotzg.de.

Allgemeine Informationen zur Belehrung

1. Wozu braucht man eine Belehrung?

Mit der Einführung des Infektionsschutzgesetzes am 01.01.2001 stellte der Gesetzgeber die Eigenverantwortung, Mitwirkung und Zusammenarbeit aller Beteiligten in den Vordergrund der Bemühungen. So sollte durch Information und Aufklärung Infektionen verhindert werden.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, alle 2 Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen und zu dokumentieren. Diese soll die speziellen Bedingungen und Anforderungen ihres Arbeitsplatzes berücksichtigen.
Von der Erstbelehrung ist befreit, wer im Besitz eines Gesundheitszeugnisses nach §§17 und 18 Bundesseuchengesetz (vor 2001) ist und entsprechende Folgebelehrungen nachweist.

Als Rahmen dessen fordert das Infektionsschutzgesetz seither, dass sich Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und schriftlich belehren lassen (§ 43 Infektionsschutzgesetz). Diese Belehrung informiert sowohl über allgemeine Grundsätze im hygienischen Umgang mit Lebensmittel (z.B. grundlegende produkt-bezogene Regeln im Umgang mit Lebensmitteln) als auch über die Personalhygiene und wann nicht mit Lebensmitteln gearbeitet werden darf (Durchfallerkrankungen).
Die Beschäftigten sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, in eigener Verantwortung mitzuwirken, dass von dem Umgang mit Lebensmitteln keine Gefahren im Sinne einer Weiterverbreitung von Krankheitserregern ausgehen.

2. Welcher Personenkreis benötigt überhaupt eine Belehrung?

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend benötigen all diejenigen Personen eine Belehrung, die gewerbsmäßig die unten genannten Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- oder Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durch erhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

Des Weiteren benötigen all die Personen eine Belehrung die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Für die Abgabe von verpackten Lebensmittel und verpackten oder offenen Getränken (außer offene Getränke auf Milchbasis) wird keine Belehrung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes benötigt.
Ebenso wird eine Belehrung nicht benötigt für Tätigkeiten, die das bloße Anreichen der Speisen auf Tellern etc. beinhalten, wie z. B. beim Kellnern/Bedienen. Diese Tätigkeiten beinhalten keinen definitionsgemäßen Kontakt zum Lebensmittel.

Woher bekommt man und was sind die Kosten für eine Belehrung?

Belehrung im Gesundheitsamt in Anwesenheit (Präsenzveranstaltung):

Im Gesundheitsamt in Radolfzell werden regelmäßig Erstbelehrungen angeboten.

Kosten: 40 Euro.
Termine: immer erster Mittwoch im Monat um 14 Uhr.
Ort: Gesundheitsamt, Scheffelstraße 15.
Mitbringen: Ausweis.

Anmeldung per Telefon oder E-Mail erforderlich.
T.: +49 7531-800-2644
Gesundheitsschutz.GA@LRAKN.de

Belehrung durch niedergelassene Ärzte oder Betriebsärzte
Im Landkreis Konstanz wurden verschiedene Ärztinnen und Ärzte vom Gesundheitsamt ermächtigt, die Belehrung in unserem Auftrag durchzuführen. Fragen sie hierzu bei Ihrer Hausärztin oder Hausarzt nach, ob  die jeweilige Person über diese Ermächtigung verfügt. Sie können auch bei uns anrufen (+49 7531 800-2644), wir können Ihnen ebenfalls Auskunft geben, welche Ärztin oder Arzt über die Ermächtigung verfügt.
Zeitpunkt, Ort und Kosten der Belehrung durch ermächtigte Ärztinnen und Ärzte werden nicht vom Gesundheitsamt bestimmt, sondern obliegen der durchführenden Ärztin oder Arztes.
 
Belehrung mittels Online-Verfahren
Das Gesundheitsamt des Landkreises Konstanz hat die Technologiezentrum Glehn (TZG) GmbH mit der technischen Durchführung der Hygienebelehrung im Online-Verfahren beauftragt. Über das Verfahren können Termine innerhalb der nächsten Tage reserviert werden. Die eigentliche Belehrung dauert rund 45 Minuten und wird in 26 Sprachen sowie Gebärdensprache und leichter Sprache angeboten. Sie schließt ab mit dem sofortigen Abruf des Schulungszertifikates.
Kosten für die Belehrung Online: 40 Euro

Wie funktioniert eine Lebensmittelbelehrung Online?

  1. Kostenpflichtige Buchung eines Termines für die Online-Belehrung auf der Webseite https://kn.gotzg.de.
  2. Die Daten werden datenschutzkonform übertragen.
  3. Bitte schalten Sie Ihr Endgerät 15 Minuten vor dem gebuchten Termin ein und öffnen Sie die Seite https://gotzg.de für den Videoanruf via WhatsApp, Facetime, Signal oder Ginlo.
  4. Ihre Identität wird durch das Vorzeigen des Personalausweises und das Blicken in die Kamera überprüft, um sicherzustellen, dass Sie die angemeldete Person sind.
  5. Danach erhalten Sie Ihre Zugangsdaten (Teilnehmercode) zur Belehrung und können auswählen, in welcher Sprache Sie die Belehrung durchführen möchten. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigen Belehrungsfilm abgebildet.
  6. Bitte aktivieren Sie die datenschutzrechtlichen Einwilligungen und Hinweise zur Belehrung, um fortzufahren und an der Belehrung teilzunehmen.
  7. Diese beginnt mit dem Belehrungsfilm, welcher jederzeit angehalten werden kann oder Sequenzen erneut angesehen werden können.
  8. Bitte lesen Sie das Merkblatt zur Belehrung, welches auch in anderen Sprachen verfügbar ist.
  9. Teilnahme am Test nach Belehrung mit 8 Fragen und jeweils einer richtigen Lösung ist verpflichtend.
  10. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
  11. Bei Fragen zur Belehrung nach § 43 IfSG oder den Inhalt des Belehrungsvideos wenden Sie sich bitte per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de
  12. Sie erhalten die Bescheinigung entweder zum Download im System oder per E-Mail.

Mitbürger und Mitbürgerinnen, die die deutsche Sprache nicht sicher beherrschen, können eine Version mit Untertiteln in zahlreichen anderen Sprachen wählen.

Minderjährige Teilnehmer
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-Mail an ifsg@tz-glehn.de senden. Die Vorlage hierzu (Elternerklärung) können Sie auf der Anmeldeseite zur Belehrung herunterladen.

Brauchen ehrenamtliche Helfer (z.B. bei Vereins- und Straßenfesten) eine Belehrung?

Den ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern und Mitarbeitern, die regelmäßig auf Veranstaltungen und Festen mit Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes umgehen und hierbei leitende und steuernde Funktionen wahrnehmen, wird empfohlen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an einer Belehrung nach § 43 IfSG teilzunehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Für diejenigen ehrenamtlichen Mitarbeiter die mehr oder weniger unregelmäßig mit dem Umgang mit Lebensmitteln bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen betraut sind wird es als ausreichend erachtet, dass diese sich vor Aufnahme der Tätigkeit über allgemeine Grundsätze im hygienischen Umgang mit Lebensmitteln, über die zu beachtenden Vorschriften, über Vorgaben der Lebensmittelhygieneverordnung, die Vorgaben des § 42 IfSG sowie über grundlegende produktbezogene Regeln im Umgang mit Lebensmitteln in eigener Regie und Verantwortung die erforderlichen Kenntnisse verschaffen. Die Inhalte der erforderlichen Kenntnisse über die maßgeblichen Vorschriften und Hygieneregeln sind hier festgehalten:

Brauchen Schüler eine Belehrung?

  1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende in gewerbsmäßig tätigen Betrieben sowie Schüler von Schulen für Hauswirtschaft benötigen eine Belehrung für Betriebspraktika.
  2. Schüler und Schülerinnen allgemeinbildender Schulen, die am Kochunterricht teilnehmen und Lehrkräfte, die Kochunterricht erteilen, müssen nicht belehrt werden, es sei denn, die Speisen werden später verkauft.
  3. Alle Personen (einschließlich Schüler und Schülerinnen) in Gemeinschaftseinrichtungen, die regelmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind belehrungspflichtig. Bei nur gelegentlicher Tätigkeit (wenige Gelegenheiten im Jahr) können Merkblätter im Einzelfall anstatt einer Belehrung ausgehändigt werden.

Belehrung Minderjähriger: Schriftliche Einwilligung erforderlich

Online-Belehrung:
Minderjährige Teilnehmer müssen eine schriftliche Einwilligung vor dem Belehrungstermin per E-​Mail an ifsg@tz-​glehn.de senden
 
Belehrung in Präsenz:
Bei Minderjährigen einschließlich 15. Lebensjahr ist die Anwesenheit der Eltern erforderlich. Ab dem 16. Lebensjahr ist die schriftliche Einwilligung der Eltern zur Belehrung mitbringen.

Kontakt

Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage

T. +49 7531 800-2644

F. +49 7531 800-2688
Gesundheitsschutz.ga@LRAKN.de

NEU: Online-Terminbuchung HIV/STI-Sprechstunde

Servicezeiten

Mo. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Di. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Mi. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Do. 8:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr