Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland
Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Der Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verschreiben. Für die Bescheinigung ist es aber entscheidend, in welches Land die Reise geht. Handelt es sich bei Ihrem Reiseziel um ein Mitgliedstaat des Schengener Abkommens oder um einen Nicht-Schengen-Staat? Je nachdem benötigen Sie eine der beiden Vorlagen für die Bescheinigung.
Für jedes Betäubungsmittel (BtM) ist auch eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da diese ausschließlich für den eigenen Bedarf sein müssen.
Wurde Ihnen im Ausland ein Betäubungsmittel verschrieben, dürfen Sie die für die Heimreise nach Deutschland benötigte Menge mitführen.
- Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
- Rechtzeitige Beglaubigung vor Antritt der Reise
- Richtiges Formular (Schengen oder Nicht-Schengen)?
- Gesonderte Bescheinigung für jedes BtM
- Nur für den eigenen Bedarf
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stellen
Für die Bescheinigung: Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt (Arztpraxis muss im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamtes sein)
Für die Beglaubigung der Bescheinigung: Ihr örtlich zuständiges Gesundheitsamt. Nur mit Terminvereinbarung!
Online-Terminvereinbarung zur Beglaubigung der BtM-Bescheinigung.
Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstraße 15
78315 Radolfzell
T. +49 7531 800 - 2611 oder -2659 (nur vormittags)
Verfahrensablauf
Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens
Reisen Sie in Mitgliedstaaten des Schengen-Raums, wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt. Von ihr oder ihm erhalten Sie eine Bescheinigung (sog. Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens).
Zum Schengen Raum gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn
Diese Bescheinigung müssen Sie von Ihrem örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen und auf Ihrer Reise mitnehmen. Die Bescheinigung ist maximal 30 Tage gültig.
Für jedes verschriebene Betäubungsmittel brauchen Sie eine eigene Bescheinigung.
Reisen in Nicht-Schengen-Staaten
Für Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums bestehen keine international gültigen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln.
Es wird aber folgendes Vorgehen empfohlen:
Lassen Sie sich vom verschreibenden Arzt eine zweisprachige (siehe Vordruck) Bescheinigung ausstellen, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthält. Diese Bescheinigung ist ebenfalls durch das örtlich zuständige Gesundheitsamt (siehe oben) zu beglaubigen und bei der Reise mitzuführen.
Darüberhinaus sollten Sie sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren.
Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.
Das Internationale Suchtstoffkontrollamt hat auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden. Diese Seite ist jedoch noch nicht vollständig.
Erforderliche Unterlagen für die Beglaubigung
Kosten
Hinweise
Sie reisen in ein Land, das die Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht erlaubt oder für länger als 30 Tage in einen Schengen-Staat?
- ob es das benötigte Mittel (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland gibt und
- ob Sie es sich möglicherweise dort ärztlich verschreiben lassen können
Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.
Sonderfall: Auslandsreisen von Substitutionspatienten:
Für Betäubungsmittel (insbesondere Methadon, Levomethadon und Buprenorphin)., die zur Substitutionsbehandlungen von opioidabhängigen Patienten verschrieben werden, gelten gesonderte Regelungen.Sofern dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann der Arzt dem Patienten Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine für die Dauer der Reise erforderlichen Menge - maximal allerdings für 30 Tage - aushändigen.
Da jedoch das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Weitere Informationen
- Liste der verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel gemäß Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Adressen der deutschen Botschaften und Konsulaten
- Bundesopiumstelle zu Reisen mit Betäubungsmitteln (mit Formular)
- Informationen des Zoll, Fachthema Betäubungsmittel
- International Narcotics Control Board
- Informationen des Drogenhilfezentrums in Münster
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Amt für Gesundheit und Versorgung
Scheffelstr. 15
78315 Radolfzell
Lage
T. +49 7531 800-2611 oder -2659 (nur vormittags)
Gesundheitsamt@LRAKN.de
NEU: Online-Terminbuchung Betäubungsmittelmitnahme