Wasserschutzgebiete
Wasserschutzgebiete bestehen i.d.R. aus der Überschneidungsfläche von oberirdischem und unterirdischem Einzugsgebiet einer öffentlichen Wasserfassung (Tiefbrunnen und/oder Quelle/n). Sie haben grundsätzlich Vorrang vor anderen Interessen.
Wasserschutzgebiete werden vom Amt für Wasserrecht des Landratsamtes Konstanz per Rechtsverordnung im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt. Sie umfassen grundsätzlich ober- und unterirdisches Einzugsgebiet bzw. die Grundwasserneubildungsfläche. Das gesamte Wasserschutzgebiet gliedert sich in drei Zonen.
- Zone I (Fassungsbereich): Der Fassungsbereich umfasst die unmittelbare Umgebung der Entnahmestelle; in ihm herrscht Betretungsverbot.
- Zone II (Engere Schutzzone): Diese wird i.d.R. nach der sog. 50-Tage-Regel festgelegt; d.h., die Fließzeit vom äußeren Rand der Zone II bis zur Fassung hin muss mindestens 50 Tage betragen, damit pathogene Keime im Grundwasser absterben können und bakterielle Gefahren vermieden werden.
- Zone III (Weitere Schutzzone): Bei dieser Zone handelt es sich im Allgemeinen um die Überschneidung von ober- und unterirdischem Einzugsgebiet einer Fassung. Es gilt, in dieser chemische Beeinträchtigungen der Wasserqualität zu verhindern. Bei großen Einzugsgebieten kann eine Aufteilung der Zone III in die Zonen III A und III B erfolgen.
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