Heizöltanks und Tankstellen
Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) legen deshalb für Anlagen in denen Heizöl gelagert wird, Sicherheitsanforderungen und Prüfungen fest, deren Ziel es ist, ein Auslaufen von Heizöl und damit eine eventuelle Verunreinigung von Boden und Gewässer bzw. Grundwasser zu verhindern.
Es wird zwischen oberirdischen und unterirdischen Tankanlagen unterschieden.
Unterirdische Anlagen sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist;
unterirdisch sind Anlagenteile;
- die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
- die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle übrigen Anlagen sind oberirdische Anlagen.
Unterirdische Lagerbehälter müssen doppelwandig mit Leckanzeigesystem sein. Einwandige unterirdische Lagerbehälter sind nicht zulässig.
Oberirdische Lagerbehälter müssen entweder doppelwandig mit Leckanzeigesystem ausgeführt sein oder einwandig mit Auffangraum oder Auffangwanne.
Bei den durch die AwSV vorgeschriebenen Prüfungen von Heizöltankanlagen wird nach Lagerort (oberirdisch, unterirdisch / in oder außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten) und der Lagermenge unterschieden. Näheres über den Betrieb und die vorgeschriebenen Prüfungen von Heizöltankanlagen sowie die Heizöllagerung in Überschwemmungs- und Risikogebieten finden Sie in den Faltblättern Aktuelle Informationen für Betreiber einer Ölheizung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Heizöllagerung in Überschwemmungs- und Risikogebieten (PDF / 2,9 MB) des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Die Prüfungen dürfen nur von Sachverständigen nach AwSV durchgeführt werden.
Liste von Sachverständigen nach AwSV
Eine komplette Liste der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigenorganisationen nach § 52 AwSV kann über die Internetseite www.lanuv.nrw.de aufgerufen werden.
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Stellen zu melden:
- Feuerwehr ,Tel.: 112
- Polizeidienststelle, Tel.: 110
- Landratsamt Konstanz, Tel.: 07531 800-0
Die an Tankstellen abgegebenen Treibstoffe (Benzin, Diesel) und Zusatzstoffe (AdBlue) sind wassergefährdend. Deshalb legen das WHG und die AwSV sowie die einschlägigen Technischen Regeln (z.B. TRwS 781) auch hier Sicherheitsanforderungen und Prüfungen fest. Tankstellen werden unterteilt in öffentliche Tankstellen, die allgemein zugänglich sind, und in Eigenverbrauchstankstellen ausschließlich für den Betriebsbedarf z.B. bei Speditionen, Bauunternehmen, landwirtschaftlichen Betrieben usw.
Wasserwirtschaftliche Anforderungen werden neben den Lagerbehältern vor allem an die Befüllung der Lagertanks, die Abgabeeinrichtungen, die Betankungsflächen und die Entwässerung der Betankungsflächen gestellt.
Kontakt
Landratsamt Konstanz
Amt für Baurecht und Umwelt
Benediktinerplatz 1
78467 Konstanz
Lage
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T. +49 7531 800-1234
F. +49 7531 800-1239
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Bei technischen Fragen:
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F. +49 7531 800-1239
Wasserwirtschaft@LRAKN.de