Landesblindenhilfe
Blinde Menschen, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen – unabhängig von ihrem Vermögen und Einkommen - Leistungen nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe (BliHG).
Landesblindenhilfe erhält auch, wer sich in einer stationären Einrichtung aufhält, wenn er zur Zeit der Aufnahme in die stationäre Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatte und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhält.
Die Landesblindenhilfe-Leistungen betragen seit 01.01.2013:
Auf die Landesblindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege, bei teilstationärer Pflege und bei Kurzzeitpflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) anteilig anzurechnen.
Für Blinde, die in einer stationären Einrichtung leben, verringert sich der Grundbetrag der Landesblindenhilfe um 50%, soweit Leistungen zur stationären Pflege nach § 43 SGB XI von der Pflegekasse gewährt oder die Kosten des Aufenthalts ganz oder überwiegend aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden. Die Landesblindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Die Gewährung der Leistungen beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen (insb. Feststellung des Merkzeichens Bl durch das Versorgungsamt) erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats.
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